Im vorliegenden Fall begründet der Beschwerdeführer die behauptete Befangenheit mit Tatsachen, die ihm seit langem bekannt gewesen sein mussten. Gegenteiliges wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht anzunehmen. Desgleichen musste er aufgrund der ihm zumindest in groben Zügen bekannten gesetzlichen Kompetenzordnung damit rechnen, dass der Gemeindeschreiber aufgrund seiner amtlichen Stellung in irgendeiner Form an der Entstehung des gemeinderätlichen Entscheides mitwirkte. Unter diesen Umständen wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, seine Vorbehalte gegen den Gemeindeschreiber mit seiner Einsprache, jedenfalls bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens vorzutragen.