Will nämlich eine Partei den Ausstand einer Amtsperson verlangen, so hat sie bei der in der Sache zuständigen Behörde sofort nach Bekanntwerden oder Entstehen des Ausstandsgrundes ein begründetes Gesuch zu stellen (§ 15 Abs. 2 VRG). Nach der Rechtsprechung gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben, dass eine Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird, sobald der Ausstandsgrund bekannt ist; andernfalls wird der Anspruch auf Ablehnung verwirkt (BGE 121 I 229 Erw. 3 mit Hinweisen; Urteil H. vom 17.5.99, V 98 250). Im vorliegenden Fall begründet der Beschwerdeführer die behauptete Befangenheit mit Tatsachen, die ihm seit langem bekannt gewesen sein mussten.