Dies erklärt allenfalls die ausdrückliche Erwähnung des Gerichtsschreibers in § 14 Abs. 3 VRG, bei gleichzeitigem Verschweigen des Gemeindeschreibers. b) Wie es sich im Einzelnen damit verhält, braucht hier nicht abschliessend erwogen zu werden. Ebenso wenig ist der Frage weiter nachzugehen, ob und inwieweit der betreffende Gemeindeschreiber an der Fallinstruktion mitgewirkt hat, was von der Vorinstanz ausdrücklich bestritten wird. Will nämlich eine Partei den Ausstand einer Amtsperson verlangen, so hat sie bei der in der Sache zuständigen Behörde sofort nach Bekanntwerden oder Entstehen des Ausstandsgrundes ein begründetes Gesuch zu stellen (§ 15 Abs. 2 VRG).