dabei verfügt er über beratende Stimme (§ 53 GG). Insofern weist die Stellung eines Gemeindeschreibers Parallelen auf zu derjenigen eines Gerichtsschreibers (vgl. etwa § 24 der Geschäftsordnung für das Verwaltungsgericht Luzern vom 16.5.1973 [SRL Nr. 43] und BGE 125 V 499, allerdings für den Fall, wo der Gerichtsschreiber mit Antragsrecht ausgestattet war); freilich wirkt dieser als Mitarbeiter der Justiz in einem Bereich mit, wo tendenziell höhere Anforderungen an Unabhängigkeit und Unbefangenheit zu stellen sind. Dies erklärt allenfalls die ausdrückliche Erwähnung des Gerichtsschreibers in § 14 Abs. 3 VRG, bei gleichzeitigem Verschweigen des Gemeindeschreibers.