a - f ist jedenfalls weder geltend gemacht noch ersichtlich. Es fragt sich indes, ob der Gemeindeschreiber - mit Blick auf den Einleitungssatz von § 14 Abs. 1 VRG - und die ihm im Gemeindegesetz vom 9. Oktober 1962 (GG; SRL Nr. 150) zugewiesenen Aufgaben - überhaupt der Ausstandsordnung unterliegt. Soweit er an der Instruktion eines Entscheides mitwirkt, kann dies nicht zweifelhaft sein. Darüber hinaus steht ihm eigentliche Entscheidungsbefugnis indes nicht zu. Ihm obliegt von Gesetzes wegen die Protokollierung der Gemeinderatsverhandlungen und der Gemeindeversammlung; dabei verfügt er über beratende Stimme (§ 53 GG).