Die Ausstandsgründe finden sich in § 14 VRG umschrieben. Ihnen unterliegt, "wer einen Entscheid fällen oder instruieren soll" (Abs. 1); ferner - gemäss ausdrücklicher Regelung - auch die Gerichtsschreiber (Abs. 3). Von den angeführten Gründen fällt im vorliegenden Fall lediglich derjenige der Befangenheit ("aus einem anderen sachlich vertretbaren Grund") gemäss § 14 Abs. 1 lit. g VRG in Betracht; ein Grund im Sinne von lit. a - f ist jedenfalls weder geltend gemacht noch ersichtlich.