LGVE 1992 II Nr. 47 Erw. 3). 3.- Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht sinngemäss eine Verletzung der Ausstandsregeln geltend. Denn der Gemeindeschreiber, der den angefochtenen Entscheid begründet habe, sei mit dem Inhaber der Beschwerdegegnerin (und dessen Ehefrau) "seit Jahrzehnten eng befreundet". - Die Vorinstanz entgegnet, dass ihr Entscheid zuständigkeitsgemäss vom Gemeindeammannamt instruiert worden sei. Der Gemeindeschreiber habe ihn nicht motiviert, sondern nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat lediglich im Sinne des Gesetzes unterzeichnet. a) Die Ausstandsgründe finden sich in § 14 VRG umschrieben.