Sollte sich für einzelne Rügen etwas anderes ergeben, wird darauf zurückzukommen sein. 2.- a) Da das Verwaltungsgericht einzige kantonale Rechtsmittelinstanz ist, steht ihm im vorliegenden Verfahren uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis zu (§ 161a VRG; Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG). Dementsprechend kann nicht nur die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden, sondern auch die unrichtige Handhabung des Ermessens. Dabei wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an.