Der Beschwerdeführer, der sich am vorinstanzlichen Verfahren mit seiner Einsprache als Partei beteiligt hat (vgl. § 207 Abs. 2 lit. a PBG), ist Grundeigentümer von Parzelle Nr. w, auf der er eine Molkerei betreibt. Diese Liegenschaft grenzt an Grundstück Nr. x, und zwar unmittelbar an den Teil, der von Umzonung und Gestaltungsplan betroffen wird. Aufgrund dieser räumlichen Nähe ist ihm ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides ohne weiteres zuzuerkennen (vgl. § 207 Abs. 1 lit. a PBG und dazu LGVE 2000 II Nr. 19 Erw. 4a mit vielen Hinweisen). Sollte sich für einzelne Rügen etwas anderes ergeben, wird darauf zurückzukommen sein.