Auch in dieser Hinsicht hat das revidierte PBG keine Änderung gebracht (vgl. § 206 Abs. 1 und 2 aPBG). b) Neben der sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts sind auch die übrigen Prozess- oder Sachentscheidvoraussetzungen gegeben (§ 107 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3.7.1972 [VRG; SRL Nr. 40]). Dies gilt für Frist (§ 130 VRG) und Form (§ 133 VRG), vor allem aber auch für die Rechtsmittelbefugnis (Beschwerdebefugnis oder Legitimation; vgl. § 129 VRG in Verbindung mit § 207 PBG): Der Beschwerdeführer, der sich am vorinstanzlichen Verfahren mit seiner Einsprache als Partei beteiligt hat (vgl. § 207 Abs. 2 lit.