Gleiches galt bereits nach Massgabe des bis Ende des letzten Jahres gültig gewesenen alten Rechts (§ 42 Abs. 2 und 4 aPBG). Ist somit der vorinstanzliche Entscheid in Anwendung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) sowie des kantonalen PBG ergangen, unterliegt er unmittelbar der Anfechtung mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Denn eine anderslautende Gesetzesvorschrift ist nicht ersichtlich (§ 206 Abs. 1 PBG). Auch in dieser Hinsicht hat das revidierte PBG keine Änderung gebracht (vgl. § 206 Abs. 1 und 2 aPBG).