Der angefochtene Entscheid regelt im Wesentlichen zweierlei: Zum einen geht es um die - vom alten Recht noch als solche bezeichnete - Genehmigung eines Gestaltungsplanes im Sinne von § 78 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG; SRL Nr. 735) durch den dafür zuständigen Gemeinderat. Zum andern beinhaltet er die Umetappierung eines Teils von Grundstück Nr. x, das zur Gewerbezone gehört. Die Zuständigkeit für solche Umetappierungen innerhalb der Bauzone liegt gemäss § 43 Abs. 2 PBG in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung ebenfalls beim Gemeinderat. Gleiches galt bereits nach Massgabe des bis Ende des letzten Jahres gültig gewesenen alten Rechts (§ 42 Abs. 2 und 4 aPBG).