Im Rahmen einer Replik liess der Beschwerdeführer seine Anträge erneuern. Ferner legte er ein Gutachten der C AG vom 14. Februar 2001 auf. Im Anschluss liess sich die A AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erstmals vernehmen, wobei sie ebenfalls die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte. Denselben Antrag stellten die Kirchgemeinde und der Gemeinderat im Rahmen einer Duplik. C.- Im Zuge einer vom Instruktionsrichter angeordneten Aktenergänzung teilte der Gemeinderat am 23. Juli 2002 mit, dass das Amt für Umweltschutz im vorinstanzlichen Verfahren auf eine Stellungnahme verzichtet habe. Aus den Erwägungen: 1.- a) Der angefochtene Entscheid regelt im Wesentlichen zweierlei: