Mit Entscheid vom 14. Dezember 2000 beschloss der Gemeinderat von Z die beantragte Umetappierung von Grundstück Nr. x; ferner genehmigte er den eingereichten Gestaltungsplan, dieselbe Liegenschaft betreffend, einschliesslich einzelner Vorschriften. Die Einsprache wies er im Sinne der Erwägungen ab, soweit er auf sie eintrat. B.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte B dem Sinne nach zur Hauptsache die Aufhebung dieses Gemeinderatsentscheides. Die katholische Kirchgemeinde sowie der Gemeinderat Z schlossen sinngemäss je auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Im Rahmen einer Replik liess der Beschwerdeführer seine Anträge erneuern.