{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-08-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-01-5_2002-08-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1272", "Checksum": "ef1aabc801c89014066b5c198607b3e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 01 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 15, 22 RPG; §§ 15, 17, 43, 46, 72 ff. PBG. Weder die Umetappierung noch ein Gestaltungsplan vermögen das Baubewilligungsverfahren zu ersetzen. Die Etappierung der Bauzonen steht im Dienste der Erschliessungs-, nicht der Zonenplanung. In Verknüpfung mit dem Institut des Gestaltungsplanes besteht indes Raum für den Einbezug weiterer planerischer Gesichtspunkte. Dementsprechend steigen die Anforderungen an den Plangehalt, insbesondere im Bereich der gewerblichen oder industriellen Nutzung. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:45", "Checksum": "92276eaeb26ee9535ef47fcceefc10b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5\nRegeste:\nArt. 15, 22 RPG; §§ 15, 17, 43, 46, 72 ff. PBG. Weder die Umetappierung noch ein Gestaltungsplan vermögen das Baubewilligungsverfahren zu ersetzen. Die Etappierung der Bauzonen steht im Dienste der Erschliessungs-, nicht der Zonenplanung. In Verknüpfung mit dem Institut des Gestaltungsplanes besteht indes Raum für den Einbezug weiterer planerischer Gesichtspunkte. Dementsprechend steigen die Anforderungen an den Plangehalt, insbesondere im Bereich der gewerblichen oder industriellen Nutzung. | Raumplanung\n\n jedoch formell rechtswidrige Nutzung legalisieren will (vgl. Erw. 4b hievor). Aus der in Art. 10 Abs. 1 BZR anklingenden Bestandesgarantie kann sie in diesem Zusammenhang mangels ergangener Bewilligung gerade nichts zu ihren Gunsten ableiten. Beabsichtigt die Beschwerdegegnerin in der Tat eine Ausdehnung des Lagerplatzes, wird sie - wie schon erwähnt (Erw. 10d) - mit konkreten Angaben aufzuwarten haben. Dabei ist insbesondere auch der Zusammenhang mit der bestehenden Rezyklieranlage oder die Abgrenzung dazu aufzuzeigen. Während nämlich im Anhang \"Ausgangslage\" zum Gesuch vom 26. Juni 2000 ausdrücklich auf die erfreuliche Entwicklung des Rezykliergeschäftes und den dadurch entstehenden Platzbedarf Bezug genommen wurde, versucht man nunmehr vor Verwaltungsgericht den Eindruck zu erwecken, die Muldendeponie erweitere bloss den Transportbetrieb. Diese Darstellung erscheint nach bisheriger Aktenlage wenig überzeugend. Sollte eine abschliessende Beurteilung in dieser Hinsicht den bisherigen Eindruck bestätigen, dass ein sachlicher Zusammenhang zum Rezyklierbetrieb besteht oder dass es gar um einen betriebsnotwendigen Bestandteil davon geht, so stellen sich verschiedene weitergehende Fragen. Im Raum steht etwa die zu klärende Notwendigkeit einer eigentlichen projektbezogenen Planung. Dabei interessiert vorweg, ob der - laut Angaben der Beschwerdegegnerin - seit ca. 1998 geführte Betrieb aufgrund der seitherigen Ausdehnung noch der erteilten Bewilligung entspricht. Hier ist daran zu erinnern, dass Anlagen zum Sortieren, Behandeln, Verwerten oder Verbrennen von Abfällen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 1'000 Tonnen pro Jahr einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9 des Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) bedürfen (Ziff. 40.7 des Anhanges zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19.10.1988 [UVPV; SR 814.011]). Dieses Erfordernis mit seinem Gebot zur ganzheitlichen Betrachtung und die daran anknüpfende Betriebsbewilligung durch eine kantonale Behörde (vgl. § 27 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 30.3.1998 [EGUSG; SRL Nr. 700]) dürfen selbstredend nicht durch allmähliche Ausweitung eines Betriebes umgangen werden. |"}