{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-08-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-01-5_2002-08-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1272", "Checksum": "ef1aabc801c89014066b5c198607b3e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 01 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 15, 22 RPG; §§ 15, 17, 43, 46, 72 ff. PBG. Weder die Umetappierung noch ein Gestaltungsplan vermögen das Baubewilligungsverfahren zu ersetzen. Die Etappierung der Bauzonen steht im Dienste der Erschliessungs-, nicht der Zonenplanung. In Verknüpfung mit dem Institut des Gestaltungsplanes besteht indes Raum für den Einbezug weiterer planerischer Gesichtspunkte. Dementsprechend steigen die Anforderungen an den Plangehalt, insbesondere im Bereich der gewerblichen oder industriellen Nutzung. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:45", "Checksum": "92276eaeb26ee9535ef47fcceefc10b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5\nRegeste:\nArt. 15, 22 RPG; §§ 15, 17, 43, 46, 72 ff. PBG. Weder die Umetappierung noch ein Gestaltungsplan vermögen das Baubewilligungsverfahren zu ersetzen. Die Etappierung der Bauzonen steht im Dienste der Erschliessungs-, nicht der Zonenplanung. In Verknüpfung mit dem Institut des Gestaltungsplanes besteht indes Raum für den Einbezug weiterer planerischer Gesichtspunkte. Dementsprechend steigen die Anforderungen an den Plangehalt, insbesondere im Bereich der gewerblichen oder industriellen Nutzung. | Raumplanung\n\n anderen Worten besteht bereits über die räumliche Ausdehnung der \"primären\" Nutzung Ungewissheit, und dies nicht etwa auf Seiten der Parteien, sondern der Vorinstanz selbst. Sogar der genehmigte Situationsplan schafft hier keine Abhilfe. Dies erscheint als umso bemerkenswerter, als die Mulden nach Absicht der Beschwerdegegnerin offenbar aufeinander gestapelt werden sollen. Hinzu kommt schliesslich, dass der im Situationsplan markierte \"vorgesehene Standort Entsorgungsstützpunkt Gemeinde Z\" in der Zwischenzeit aufgrund der andernorts realisierten Hauptsammelstelle nicht mehr aktuell zu sein scheint. Unter diesen Umständen besteht Grund zur Annahme, dass auch diese Fläche, die im Übrigen ebenfalls unbestimmt geblieben ist, vorläufig gleichermassen als Muldenplatz genutzt werden soll. - Diese sprichwörtliche Unverbindlichkeit des angefochtenen Gestaltungsplanes erstaunt, zumal die in Frage stehende gewerbliche Nutzung für die Beschwerdegegnerin und ihre Unternehmung offensichtlich von weit grösserer Wichtigkeit ist als eine erst in zweiter Linie und mit wenig Nachdruck angestrebte Errichtung von Hochbauten. Dass sie von nur kurzfristiger oder vorübergehender Dauer sein wird, kann jedenfalls nicht angenommen werden. d) Unter den gegebenen Umständen hätte es über die \"primäre\" Nutzung bereits auf Ebene des Gestaltungsplanes konkreterer Angaben bedurft. So wäre vorab in räumlicher Hinsicht Klarheit zu schaffen gewesen, nämlich mit einer verbindlichen Begrenzung der als Depot dienenden Fläche des Plangebietes. Wenn es wirklich nur um einen Streifen entlang der Erschliessungsstrasse ginge - was die Beschwerdegegnerin anders sieht und wovon selbst die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren Abstand genommen hat -, so wäre dies im gerade dafür vorgesehenen Plan klar zu vermerken gewesen. Fehlt es aber daran und geht das Nutzungsinteresse der Beschwerdegegnerin nach deren eigenem Bekunden weit darüber hinaus, kann das vorinstanzliche Urteil über die Zonenkonformität nicht ohne weiteres bestehen bleiben. Es erstaunt nicht, wenn die Begründung des angefochtenen Entscheides gerade in diesem Punkt knapp ausfällt. So lässt sich nicht im Einzelnen nachvollziehen, aufgrund welcher Prämissen die Vorinstanz zu ihrer Annahme gelangt ist, dass sich der entstehende Warenverkehr mit Art. 10 BZR noch vertrage. Wohl lässt sich nicht verkennen, dass hier - mit Blick auf die getroffene Ausgestaltung - keine projektbezogene Sondernutzungsplanung im Streit liegt, die aufgrund ihrer Detaillierung die umfassende Beurteilung auf Stufe Baubewilligungsverfahren ausschliesst (vgl. BGE 113 Ib 234). Vielmehr ist hier gerade das Gegenteil der Fall insofern, als die gleichsam ausgeklammerte Hauptnutzung ohne wägbare qualitative und quantitative Konkretisierung pauschal als zonenkonform erklärt wird. Durch ein solches Vorgehen entsteht genauso Gefahr, dass die Beurteilung der Zonenkonformität für das nachfolgende Baubewilligungsverfahren vorweg genommen wird. Auf welcher Fläche mit wie vielen Mulden und Containern, allenfalls in welchen Phasen oder Schritten inskünftig zu rechnen sein wird, ist nach bisherigem Planungsstand völlig ungewiss. Desgleichen fehlt es an näheren Anordnungen darüber, wie sich der Transportverkehr auf dem betroffenen Gelände selbst abwickeln soll und - vor allem - welche Verrichtungen daselbst im Einzelnen zulässig sein sollen. Ohne klare Vorgaben in diesem Sinne bereits auf Stufe Gestaltungsplan steht zu fürchten, dass das gesamte Gelände nach und nach mit Transportbehältnissen überstellt wird. Selbst wenn dabei regelmässig Baubewilligungsverfahren durchgeführt würden, bestünde damit bei der angestrebten Nutzungsart und den damit verbundenen Emissionen keine Gewähr für die hier zu fordernde gesamthafte Betrachtung, die u.a. auch eine sachgerechte Prüfung der umweltrechtlichen Belange umfasst (Immissions-, insbesondere Lärmprognose, evtl. UVP [vgl. Erw. 10e]). Gerade aufgrund der konkreten Situierung im Übergang zur Industriezone sowie mit Blick auf den in unmittelbarer Nähe zur strittigen Nutzung liegenden Rezyklierbetrieb ist hier besondere Sorgfalt am Platz. Nur am Rande sei dabei vermerkt, dass das Erfordernis der Baubewilligungspflicht bei Nutzungen der hier gegebenen Art ohnehin eher umgangen oder unterlaufen zu werden droht als bei gewöhnlichen Hochbauten. Dies hat sich im vorliegenden Fall ja bereits gezeigt (Erw. 4b hievor). e) Nach dem Gesagten kann die Unbestimmtheit der angestrebten \"primären\" oder vorläufigen Nutzung im strittigen Gestaltungsplan nicht hingenommen werden. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Soweit der Gestaltungsplan bezüglich der Errichtung von Hochbauten und den zugehörenden Vorschriften unbestritten geblieben ist, könnte er an sich weiterhin Bestand haben. Da indes ein aktuelles Interesse der Beschwerdegegnerin daran nicht erkennbar ist und er jedenfalls nicht als Grundlage für die Umetappierung dienen kann, gibt es keinen zwingenden Grund, diesen Plangehalt von der Aufhebung auszunehmen. Sollte die Beschwerdegegnerin auf ihrem Vorhaben beharren, hat sie einen Gestaltungsplan zu erarbeiten, der sich in hinreichend konkreter Form über die vorgesehene Nutzung auslässt. Darauf kann sie mit Blick auf die nötige Umetappierung und die insofern bestehende Planungspflicht selbst dann nicht verzichten, wenn sie lediglich die heute bereits bestehende,"}