{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-08-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-01-5_2002-08-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1272", "Checksum": "ef1aabc801c89014066b5c198607b3e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 01 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 15, 22 RPG; §§ 15, 17, 43, 46, 72 ff. PBG. Weder die Umetappierung noch ein Gestaltungsplan vermögen das Baubewilligungsverfahren zu ersetzen. Die Etappierung der Bauzonen steht im Dienste der Erschliessungs-, nicht der Zonenplanung. In Verknüpfung mit dem Institut des Gestaltungsplanes besteht indes Raum für den Einbezug weiterer planerischer Gesichtspunkte. Dementsprechend steigen die Anforderungen an den Plangehalt, insbesondere im Bereich der gewerblichen oder industriellen Nutzung. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:45", "Checksum": "92276eaeb26ee9535ef47fcceefc10b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5\nRegeste:\nArt. 15, 22 RPG; §§ 15, 17, 43, 46, 72 ff. PBG. Weder die Umetappierung noch ein Gestaltungsplan vermögen das Baubewilligungsverfahren zu ersetzen. Die Etappierung der Bauzonen steht im Dienste der Erschliessungs-, nicht der Zonenplanung. In Verknüpfung mit dem Institut des Gestaltungsplanes besteht indes Raum für den Einbezug weiterer planerischer Gesichtspunkte. Dementsprechend steigen die Anforderungen an den Plangehalt, insbesondere im Bereich der gewerblichen oder industriellen Nutzung. | Raumplanung\n\n Erklärung in lit. B des Rechtsspruchs von vornherein nicht anzunehmen. So hält denn auch dessen Ziff. 2.3 deutlich relativierend fest, dass \"die im Gestaltungsplan ausgewiesenen Bauvolumen (Bebauungsstudien E) bezüglich Geschosszahl, interne Erschliessung sowie Parkierung beispielgebenden Charakter\" hätten. Dennoch enthält der angefochtene Entscheid eine Reihe von Gestaltungsplanvorschriften (lit. C des Rechtsspruchs), die mit Blick auf ihre Formulierung praktisch allesamt auf diese Überbauung zugeschnitten sind. Dies gilt namentlich für die \"Bauvorschriften\" (Ziff. 2). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Zweckmässigkeit dieser Vorschriften mit keinem Wort thematisiert. Folglich erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung damit (vgl. Erw. 2b). Gleiches gilt für die genannten Planstudien, denen einzig in Verbindung mit der gegenwärtigen und vorläufig vorgesehenen Nutzung fehlende Aktualität bescheinigt wird. Dies interessiert lediglich im Zusammenhang mit der Umetappierung und ist bereits abgehandelt worden (vgl. Erw. 7c). b) Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene Kritik richtet sich zur Hauptsache gegen die \"primäre\" oder vorläufige Nutzung des streitbetroffenen Gebietes als Sammel- und Depotplatz für Mulden und Container. Auch das im vorliegenden Verfahren bekräftigte Interesse der Beschwerdegegnerin konzentriert sich auf diesen Gesichtspunkt. Dass diese Nutzung ohne Umetappierung und demnach ohne Gestaltungsplan zulässig wäre, steht ausserhalb jeder Diskussion. Mit Blick auf die hievor enthaltenen Ausführungen und den konkreten Gehalt des angefochtenen Gestaltungsplanes fragt sich jedoch, ob dieser überhaupt irgendwelche Angaben in dieser Hinsicht enthält. aa) Im Gesuch vom 26. Juni 2000 ist davon die Rede, es seien vorerst keine Hochbauten geplant; es bestehe lediglich die Absicht, die Landfläche an den erstellten Erschliessungsstrassen als Raum für ein geordnetes Depot von Mulden und Container zu benutzen; die bestehende Scheune solle vorläufig weiterhin als Lagerraum mit Zufahrt ab X-Strasse genutzt werden; die einstweilig vorgesehene Nutzung lasse den Bebauungsstudien analoge Varianten weiterhin zu. In den Beilagen wird dann hauptsächlich auf diese - wenn überhaupt - nur in zweiter Linie interessierenden Bebauungsstudien Bezug genommen. In der am 14. April 2000 geschilderten \"Ausgangslage\" wird immerhin eingeräumt, dass die erfreuliche Entwicklung des Rezykliergeschäfts Raum erfordere, \"um für die Abwicklung der Transporte die erforderlichen Mulden und Container effizienter handhaben zu können\"; ein \"Vorhalten der Mulden und Container direkt an der neuen Erschliessungsstichstrasse\" biete sich an, \"um die Transportwege auf dem Firmengelände minimal zu halten\". Der im angefochtenen Entscheid genehmigte und verbindlich erklärte Situationsplan 1:500 mit dem Titel \"Vorläufig vorgesehene Nutzung\" (00103-1/26.06.2000) vom 27. Juni 2000 zeigt eine hellgelb gefärbte Fläche von Grundstück Nr. x, die in nordwestlicher Richtung von einer grünen Kettenlinie und der Bezeichnung \"Einheimische Sträucher\" begrenzt wird; entlang der neuen Stichstrasse findet sich in der Mitte der zu Grundstück Nr. y (Baurechtsparzelle) verlaufenden Grenze der Vermerk \"Depot Mulden/Container\"; auf Höhe der Abzweigung der Stichstrasse wird auf den vorgesehenen \"Entsorgungsstützpunkt Gemeinde Z\" verwiesen, dies gleich neben Buchstabe B, der ebenso unerläutert bleibt wie A nördlich davon. bb) Im angefochtenen Entscheid selbst (Erw. 2) wird der Gestaltungsplanperimeter auf die Teilfläche von Grundstück Nr. x ohne den Flächenanteil der Baurechtsparzelle Nr. y begrenzt. In Erw. 4.3.3 hält sodann die Vorinstanz fest, \"dass ein Streifen von Grundstück Nr. x entlang der neu erstellten Strasse für ein Mulden- und Containerdepot reserviert\" sei; die übrige Fläche bleibe vorbehalten \"zu gegebener Zeit für Bauten, die der Gewerbezone 1 zuzuordnen\" seien. Es folgen danach kurze Ausführungen zur Zonenkonformität eines solchen Depots, die in den Feststellungen ausmünden, dass der zu erwartende Werkverkehr mit den nötigen Fahrbewegungen je Arbeitstag in einem von Art. 10 BZR zugelassenen Rahmen liegen werde (Erw. 4.3.3). Die Einhaltung der Lärmschutz- und Luftreinhalteverordnung sei mit Hilfe eines Gutachtens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu klären (Erw. 4.3.4), was im Rechtsspruch bekräftigt wird (C 2.10 und 2.11). Die Erschliessung wird einzig mit Blick auf die künftige Überbauung thematisiert (Erw. 4.3.6). c) Diese Angaben zeigen zunächst, dass die strittige \"primäre\" oder vorläufige Nutzung, ausgehend von einem Vermerk im genehmigten Situationsplan, dessen Betitelung und entsprechenden Absichtserklärungen im Rahmen des Gesuchs, tatsächlich Bestandteil des Gestaltungsplanes darstellt. Die Ausführungen im angefochtenen Entscheid betreffend räumliche Ausdehnung und Zonenkonformität lassen in dieser Hinsicht keine Zweifel offen. Gleichzeitig ergibt sich jedoch, dass die fragliche Nutzung des vom Gestaltungsplan erfassten Gebietes damit nur sehr rudimentär umrissen wird. Dass das Mass des Erforderlichen unterschritten wird, erhellt schon daraus, dass im angefochtenen Entscheid lediglich von einem Streifen entlang der Stichstrasse die Rede ist, der als Muldenplatz genutzt werden soll, in der vorinstanzlichen Duplik demgegenüber von \"der grösseren Fläche des Planungsgebietes\" (S. 3). Mit"}