{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-08-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-01-5_2002-08-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1272", "Checksum": "ef1aabc801c89014066b5c198607b3e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 01 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 15, 22 RPG; §§ 15, 17, 43, 46, 72 ff. PBG. Weder die Umetappierung noch ein Gestaltungsplan vermögen das Baubewilligungsverfahren zu ersetzen. Die Etappierung der Bauzonen steht im Dienste der Erschliessungs-, nicht der Zonenplanung. In Verknüpfung mit dem Institut des Gestaltungsplanes besteht indes Raum für den Einbezug weiterer planerischer Gesichtspunkte. Dementsprechend steigen die Anforderungen an den Plangehalt, insbesondere im Bereich der gewerblichen oder industriellen Nutzung. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:45", "Checksum": "92276eaeb26ee9535ef47fcceefc10b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5\nRegeste:\nArt. 15, 22 RPG; §§ 15, 17, 43, 46, 72 ff. PBG. Weder die Umetappierung noch ein Gestaltungsplan vermögen das Baubewilligungsverfahren zu ersetzen. Die Etappierung der Bauzonen steht im Dienste der Erschliessungs-, nicht der Zonenplanung. In Verknüpfung mit dem Institut des Gestaltungsplanes besteht indes Raum für den Einbezug weiterer planerischer Gesichtspunkte. Dementsprechend steigen die Anforderungen an den Plangehalt, insbesondere im Bereich der gewerblichen oder industriellen Nutzung. | Raumplanung\n\n vorliegenden Fall zum Tragen käme, gilt mit den genannten Vorbehalten generell, mithin auch dann, wenn die Überbauung keine vorgängige Umetappierung erfordert. Damit erhöht das Gemeinwesen seinen Einfluss auf die bauliche Nutzung grösserer Gebiete. Dementsprechend steigen die Anforderungen an den Plangehalt. Dies geschieht im Interesse qualitätvoller Überbauungen, in Nachachtung der Planungsziele und -grundsätze gemäss Art. 1 ff. RPG, namentlich unter Einschluss des Gebotes der baulichen Eingliederung (vgl. § 74 Abs. 3 Satz 2 und § 140 PBG). Im Gegenzug profitiert der Planungspflichtige, indem zu seinen Gunsten von der Grundnutzungsordnung abgewichen werden darf (§ 75 PBG); dies in beschränktem Umfang, entsprechend den angestrebten Qualitätsstandards. b) Der hier verlangte Gestaltungsplan soll gemäss ausdrücklicher Anordnung eine zweckmässige Überbauung und Erschliessung sicherstellen (Art. 3 Abs. 4 BZR). Wie schon ausgeführt (Erw. 5a hievor), stellt die Erschliessung den zentralen Gesichtspunkt der Bauzonenetappierung dar. Das zweite Element ist mit \"zweckmässiger Überbauung\" weniger bestimmt umschrieben. Auch hier gilt, dass es nicht allein die Errichtung eigentlicher Bauten und Anlagen umfasst, sondern generell die in der betroffenen Zone zugelassene Nutzung. Was aber genau damit bezweckt werden soll, ist letztlich nur verstehbar, wenn an die hievor angesprochene generelle Gestaltungsplanpflicht erinnert wird (§ 74 Abs. 3 PBG). Insofern wird mit der Vorgabe der \"zweckmässigen Überbauung\" - gleichsam in Abkürzung des in § 72 PBG (vgl. Erw. 8a) umschriebenen Zwecks - die Verbindung zum Institut des Gestaltungsplanes und den ihm eigenen Möglichkeiten hergestellt. Der Gestaltungsplan bietet Gewähr für eine ganzheitliche Beurteilung des betroffenen Gebietes (vgl. § 72 PBG), welches in aller Regel eine nicht unbedeutende Ausdehnung aufweist. Als Sondernutzungsplan dient er zur Konkretisierung, allenfalls gar zur Modifizierung der im Zonenplan vorgesehenen Hauptnutzung. Je nachdem ergeben sich entsprechende Anforderungen an seinen Konkretisierungsgrad (Erw. 8a). Damit besteht im Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 4 BZR trotz enger Verknüpfung mit der Erschliessung Raum für den Einbezug weiterer planerischer Gesichtspunkte. Dass damit auch eine Art Steuerung der Siedlungstätigkeit angestrebt werden könnte (vgl. dazu Erw. 5b hievor), lässt sich als Nebenfolge und im Einzelfall nicht ausschliessen. c) Kerngehalt eines jeden Gestaltungsplanes stellt die Umschreibung der im Plangebiet vorgesehenen Nutzung dar. Erst recht hat dies dort zu gelten, wo eine entsprechende Planungspflicht besteht. Die Grundnutzungsordnung gemäss Zonenplan und BZR gibt dabei den Rahmen vor, an dem sich der Gestaltungsplan zu orientieren hat. Zumindest den dadurch geprägten Zonencharakter gilt es zu wahren, damit aufgrund besonderer Verhältnisse mit einer besonderen Regelung von den Vorgaben gemäss BZR und Zonenplan abgewichen werden darf (§ 75 Abs. 1 PBG). Wo diesem Zonencharakter nicht mehr entsprochen wird, überschreiten der Gestaltungsplan die ihm gesetzten Grenzen vom Sondernutzungsplan in Richtung Zonenplanung und der Gemeinderat die ihm zustehenden Befugnisse zu Lasten der Stimmberechtigten (vgl. § 17 PBG). Die Nutzungsart wird bereits durch die bauliche Grundordnung weitgehend vorbestimmt. Vor allem bei den Wohnzonen ist dies besonders ausgeprägt der Fall. Bei ihnen verlagert sich der Schwerpunkt des Gestaltungsplanes unweigerlich, indem statt der bereits vorgegebenen Nutzungsart vermehrt gestalterische Detailfragen ins Zentrum rücken. Auch in diesen Fällen gilt freilich uneingeschränkt, dass die \"gestaltungsplanerische\" Konkretisierung der vorgesehenen Nutzung mit dem Mass der Abweichung von der baulichen Grundordnung Schritt zu halten hat. Dass die Notwendigkeit dieser Abweichung im Einzelnen zu begründen ist, versteht sich im Übrigen mit Blick auf den in § 75 PBG gezogenen Rahmen von selbst. Nur bedingt damit vergleichen lässt sich der Bereich der gewerblichen oder industriellen Nutzung, wo es eine weite Bandbreite möglicher Verwendung gibt. Hier besteht nicht nur bezüglich des Zonencharakters, sondern ebenso hinsichtlich der Erschliessung ein gesteigertes Interesse daran, dass die beabsichtigte Nutzung wenigstens in groben Zügen im Gestaltungsplan selbst aufgezeigt wird. Wo sich der Plangehalt schliesslich zu einer projektbezogenen Sondernutzungsplanung verdichtet, die das eigentliche Baubewilligungsverfahren so weit vorbestimmt, dass darin eine umfassende Beurteilung kaum mehr möglich ist, muss bei einem Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt die Vereinbarkeit mit dem Umweltschutzrecht bereits in jener Planungsphase geprüft werden (BGE 113 Ib 234 mit Hinweisen; vgl. auch URP 1996 S. 210 sowie BG-Urteil S. vom 19.9.2001, 1P.365/2001, Erw. 5c/dd; vgl. ferner: Hänni, a.a.O., S. 227). 10.- a) Der hier strittige Gestaltungsplan zielt - gemessen an seinen ausdrücklichen Anordnungen - vorab auf die Überbauung mit gewerblichen Hochbauten. Dieses Vorhaben besteht erklärtermassen auf längere Frist oder erst in zweiter Linie, ohne dass konkrete Aussagen über den zeitlichen Ablauf gemacht würden. Die Beschwerdegegnerin hat hiezu im vorinstanzlichen Verfahren drei verschiedene Variantenstudien des Architekten E aufgelegt. Dass ihnen verbindliche Wirkung zukommen könnte, ist trotz entsprechender"}