{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-08-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-01-5_2002-08-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1272", "Checksum": "ef1aabc801c89014066b5c198607b3e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 01 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 15, 22 RPG; §§ 15, 17, 43, 46, 72 ff. PBG. Weder die Umetappierung noch ein Gestaltungsplan vermögen das Baubewilligungsverfahren zu ersetzen. Die Etappierung der Bauzonen steht im Dienste der Erschliessungs-, nicht der Zonenplanung. In Verknüpfung mit dem Institut des Gestaltungsplanes besteht indes Raum für den Einbezug weiterer planerischer Gesichtspunkte. Dementsprechend steigen die Anforderungen an den Plangehalt, insbesondere im Bereich der gewerblichen oder industriellen Nutzung. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:45", "Checksum": "92276eaeb26ee9535ef47fcceefc10b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5\nRegeste:\nArt. 15, 22 RPG; §§ 15, 17, 43, 46, 72 ff. PBG. Weder die Umetappierung noch ein Gestaltungsplan vermögen das Baubewilligungsverfahren zu ersetzen. Die Etappierung der Bauzonen steht im Dienste der Erschliessungs-, nicht der Zonenplanung. In Verknüpfung mit dem Institut des Gestaltungsplanes besteht indes Raum für den Einbezug weiterer planerischer Gesichtspunkte. Dementsprechend steigen die Anforderungen an den Plangehalt, insbesondere im Bereich der gewerblichen oder industriellen Nutzung. | Raumplanung\n\n angepasste Überbauung eines zusammenhängenden Gebietes. Im Hinblick darauf wird für ein bestimmtes Gebiet eine Spezialbauordnung mit endgültigen und verbindlichen Bauvorschriften erlassen. Beim Gestaltungsplan handelt es sich demnach um einen Sondernutzungsplan, der die im Zonenplan vorgesehene Hauptnutzung detaillierter umschreibt und im gesetzlich vorgegebenen Rahmen (§ 75 PBG) gar davon abweichen kann. Als Sondernutzungsplan enthält er wesensgemäss nicht nur für Behörden, sondern für jedermann - insbesondere die betroffenen Grundeigentümer - unmittelbar verbindliche Rechtsgrundlagen (§ 15 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 PBG; vgl. Art. 21 Abs. 1 RPG). Daraus ergibt sich, dass in den davon erfassten Gebieten nur nach diesen Plänen gebaut werden darf (zum Ganzen: LGVE 2000 II Nr. 6, 1997 II Nr. 8 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Welchen Detaillierungsgrad ein Gestaltungsplan aufzuweisen hat, kann nicht in allgemeiner Weise bestimmt werden. Er ergibt sich vorab aus der systematischen Stellung im kommunalen bzw. kantonalen Planungsgefüge (BGE 121 I 121 Erw. 4b; vgl. die hiesige Rechtslage betreffend: BG-Urteil S. vom 19.9.2001, 1P.365/2001, Erw. 5a). Damit der Gestaltungsplan seine Funktion als Spezialbauordnung für ein bestimmtes Gebiet erfüllen kann, bedarf es der Regelung verschiedener Gesichtspunkte planungsrechtlicher und/oder baupolizeilicher Art. Das PBG enthält darüber in § 73 Abs. 1 PBG (lit. a - t) eine nicht abschliessende Aufzählung. Was davon ein Gestaltungsplan im Einzelnen tatsächlich zu regeln hat, bestimmt sich kraft gesetzlicher Anordnung \"nach Bedarf\" (§ 73 Abs. 1 Satz 2 PBG), mithin aus der Zwecksetzung sowie den konkreten örtlichen Verhältnissen. Er kann je nach Grösse, Lage, Nutzungsart und -intensität des Gestaltungsplangebietes sowie unter Berücksichtigung der angrenzenden Zonen sehr unterschiedlich sein. Das kantonale Recht belässt den Gemeinden in dieser Hinsicht einen erheblichen Ermessens- und Beurteilungsspielraum. Immerhin bestehen hier nach kantonalem Recht gewisse Mindestanforderungen. Diese ergeben sich daraus, dass der Gestaltungsplan die Bodennutzung noch eingehender regelt als die ihm zugrundeliegende Planung, wie sie etwa in Form eines Bebauungsplanes existiert (BGE 121 I 121 Erw. 4b; BG-Urteil S. vom 19.9.2001, 1P.365/2001, Erw. 5b). Im Übrigen gilt ganz allgemein, dass dort höhere Anforderungen an die Bestimmtheit des Planinhaltes gestellt werden dürfen, wo gemäss § 75 PBG von der zonengemässen Nutzung abgewichen wird (vgl. wiederum LGVE 2000 II Nr. 6 Erw. 4b [a.E.] mit weiteren Hinweisen). Allerdings darf keine derart konkretisierte Planung verlangt werden, dass für die Erarbeitung eines Bauprojekts kein oder kein wesentlicher Spielraum mehr verbleibt. Die Frage nach dem noch zulässigen Spielraum muss in aller Regel von Fall zu Fall nach pflichtgemässem Ermessen durch die Gemeinde beurteilt werden (BGE 121 I 122 Erw. 4c; BG-Urteil S. vom 19.9.2001, 1P.365/2001, Erw. 5b, mit Hinweisen). b) Bei der Umschreibung der zonenkonformen Nutzung folgt das BZR Z grundsätzlich den Vorgaben des kantonalen Rechts (vgl. §§ 47, 48 aPBG; nunmehr § 46 PBG: \"Arbeitszone\"). Gemäss Art. 10 BZR sind die Gewerbezonen 1 und 2 für Gewerbebetriebe bestimmt, die nur mässig stören. Bürobauten und Dienstleistungsbetriebe sind zulässig. In der Gewerbezone 1 sind keine güterverkehrsintensiven Betriebe zulässig. Güterverkehrsintensive Betriebe sind Betriebe mit wenig betriebsgebundenen Arbeitsplätzen und grossem Warenverkehr, der vorwiegend über die Strasse bewältigt wird. Der Bestand und die angemessene Erweiterung von bestehenden güterverkehrsintensiven Betrieben ist gewährleistet (Abs. 1). Wohnungen dürfen nur für Betriebsinhaber und für betrieblich an den Standort gebundenes Personal erstellt werden. In den Bebauungs- und Gestaltungsplänen können zur Schaffung harmonischer Übergänge zu Wohnzonen Ausnahmen vorgesehen werden (Abs. 2; vgl. § 46 Abs. 3 PBG). Industriezonen sind nach Art. 11 BZR für industrielle Bauten und Anlagen und für gewerbliche Nutzung bestimmt. Bürobauten und Dienstleistungsbetriebe sind zulässig (Abs. 1). 9.- a) Die im vorliegenden Fall bestehende Planungspflicht stützt sich - wie gezeigt (vgl. Erw. 5b hievor) - auf eine Grundlage im kommunalen Recht. Sie steht vorab im Dienste der strittigen Umetappierung innerhalb der Gewerbezone, mithin einer Bauzone im Sinne des Bundesrechts. In dieser Anknüpfung unterscheidet sie sich von einer Planung, die in der Situierung ausserhalb der Bauzone gründet (vgl. zum Ganzen: LGVE 2000 II Nr. 6 Erw. 4d; Hänni, a.a.O., S. 105 mit weiteren Hinweisen). Parallelen bestehen zur Planungspflicht aufgrund der weiträumigen Wirkung der angestrebten Nutzung. Denn dieses Element spielt bei der Umetappierung in der Weise mit, als davon regelmässig grössere zusammenhängende Flächen betroffen sind, die einer baulichen Nutzung zugeführt werden sollen. Für Flächen in dieser - im kommunalen BZR festzulegenden - Grössenordnung verlangt bereits das kantonale Recht, dass Baubewilligungen \"in der Regel nur aufgrund eines Gestaltungsplanes erteilt werden\" dürfen, sofern kein Bebauungsplan vorliegt (§ 74 Abs. 3 PBG). In der Gemeinde Z beträgt jene Mindestfläche für die Kernzone 2'000 m2, für die übrigen Zonen 4'000 m2 (Art. 26 Abs. 3 BZR). Diese Planungspflicht, die bei einer Ausdehnung der streitbetroffenen Fläche von mehr als 5'000 m2 auch im"}