{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-08-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-01-5_2002-08-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1272", "Checksum": "ef1aabc801c89014066b5c198607b3e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 01 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 15, 22 RPG; §§ 15, 17, 43, 46, 72 ff. PBG. Weder die Umetappierung noch ein Gestaltungsplan vermögen das Baubewilligungsverfahren zu ersetzen. Die Etappierung der Bauzonen steht im Dienste der Erschliessungs-, nicht der Zonenplanung. In Verknüpfung mit dem Institut des Gestaltungsplanes besteht indes Raum für den Einbezug weiterer planerischer Gesichtspunkte. Dementsprechend steigen die Anforderungen an den Plangehalt, insbesondere im Bereich der gewerblichen oder industriellen Nutzung. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:45", "Checksum": "92276eaeb26ee9535ef47fcceefc10b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5\nRegeste:\nArt. 15, 22 RPG; §§ 15, 17, 43, 46, 72 ff. PBG. Weder die Umetappierung noch ein Gestaltungsplan vermögen das Baubewilligungsverfahren zu ersetzen. Die Etappierung der Bauzonen steht im Dienste der Erschliessungs-, nicht der Zonenplanung. In Verknüpfung mit dem Institut des Gestaltungsplanes besteht indes Raum für den Einbezug weiterer planerischer Gesichtspunkte. Dementsprechend steigen die Anforderungen an den Plangehalt, insbesondere im Bereich der gewerblichen oder industriellen Nutzung. | Raumplanung\n\n könnten bloss bis zu einer Höhe von 3,5 m ineinander gestellt werden. Die im Gestaltungsplan vorgeschriebene Umgebungsgestaltung führe dazu, dass der Lagerplatz und die dort deponierten Mulden und Container nicht mehr sichtbar seien. In der Hauptsaison befänden sich die meisten Mulden auf den Baustellen. Die Zu- und Wegfahrten für den Muldentransport bewegten sich in zumutbarem Rahmen, während für die interne Verschiebung die modernsten Maschinen verfügbar seien. 7.- a) Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass das gesetzliche Umetappierungserfordernis der (\"übergeordneten\") Erschliessung nach Massgabe des kommunalen Erschliessungsrichtplanes (vgl. Erw. 5a sowie § 42 Abs. 3 und 4 lit. a aPBG) nicht erfüllt sei. Dass es daran fehlen könnte, ist nach Lage der Akten auch nicht anzunehmen, dies auch mit Blick auf die offenbar neu erstellte Stichstrasse ab \"Y\". Im Gutachten der C AG vom 14. Februar 2001 wird dieser Punkt ebenfalls nicht weiter thematisiert. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. b) In Frage gestellt wird indes die weitere kantonalgesetzliche Voraussetzung des Beginns der Bauarbeiten in absehbarer Zeit (vgl. Erw. 5a und § 42 Abs. 4 lit. b aPBG). In diesem Sinne setzt die Umetappierung einen aktuellen Bedarf an bebaubarem Land voraus, dies freilich nur aus Sicht des bauwilligen Eigentümers, nicht etwa aus derjenigen des betroffenen Gemeinwesens (vgl. Erw. 5a). Was damit konkret bezweckt werden soll, ist nur schwer ersichtlich. Denn die angestrebte Siedlungsentwicklung wird nunmehr allein über die Erschliessungsplanung (allenfalls kombiniert mit einer besonderen Sondernutzungsplanung) sichergestellt. Offenbar sollte mit diesem Erfordernis klargestellt werden, dass der Gemeinderat unter den Voraussetzungen von § 43 Abs. 2 PBG (= § 42 Abs. 3 und 4 aPBG) die Umetappierung nicht nur vornehmen kann, sondern eben muss (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 966). Eine derartige Verpflichtung besteht mit anderen Worten nur dann, wenn der Ansprecher über ein konkretes, mithin aktuelles und schutzwürdiges Interesse verfügt. Es fragt sich, ob dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen die Befugnis überhaupt zusteht, das Fehlen des absehbaren Baubeginns zu rügen. Denn selbst wenn es daran mangeln würde, führte dies allein nicht bereits zur Unrechtmässigkeit der Umetappierung. Indes gilt es zu beachten, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht nur die Rechtmässigkeit, sondern auch die Zweckmässigkeit überprüfen darf (vgl. Erw. 2a hievor). Dabei wird es sich zwar eine gewisse Zurückhaltung auferlegen. Diese Zurückhaltung konkretisiert sich jedoch von Fall zu Fall, erst im Rahmen der materiellen Beurteilung. Sie kann daher nicht dazu dienen, dem Beschwerdeführer die Legitimation in diesem Punkt abzusprechen. c) Der angefochtene Entscheid unterscheidet für das streitbetroffene Gebiet sinngemäss zwischen zwei verschiedenen Nutzungsarten. Auch wenn es der Gestaltungsplan und die dazu ergangenen Vorschriften nicht nahe legen mögen, steht dabei diejenige als Sammel- oder Depotplatz für Mulden und Container im Vordergrund, während die auf längere Sicht angestrebte Überbauung mit gewerblichen Hochbauten über das Stadium blosser Vorprojektstudien nicht hinaus geht (vgl. Erw. 10 hernach). Letzteres räumt auch die Beschwerdegegnerin vor Verwaltungsgericht ein, womit jedenfalls bezogen auf die Hochbauten von einem \"Beginn der Bauarbeiten in absehbarer Zeit\" tatsächlich nicht gesprochen werden kann. Gründe, die diesen Schluss nicht zuliessen, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde ein eigenes öffentliches Interesse an der Umetappierung haben könnte, zumal der im Gestaltungsplan vermerkte Entsorgungsstützpunkt (\"Hauptsammelstelle\") mittlerweile offenbar andernorts realisiert wurde. Eine Umetappierung allein gestützt auf diese Vorprojektstudien macht daher keinen Sinn und erscheint nicht als zweckmässig. Freilich ist das Erfordernis gemäss § 43 Abs. 2 lit. c PBG (und § 42 Abs. 4 lit. b aPBG) stets im Zusammenhang mit den Bauzonen und den darin zulässigen Nutzungen zu lesen, wovon es bekanntlich verschiedene Arten gibt (§ 35 Abs. 2 und 4, § 44 ff. PBG). Wenn darin von \"Beginn der Bauarbeiten in absehbarer Zeit\" die Rede ist, soll darunter nicht nur die Erstellung von Bauten und Anlagen fallen, sondern generell die Aufnahme einer zonenkonformen Nutzung. Dies kann - bei Einhaltung der umweltrechtlichen Vorgaben - im Rahmen einer Industrie- oder Gewerbezone auch bei einem Sammelplatz in der hier diskutierten Art der Fall sein. Zu beachten ist immerhin, dass laut den vorinstanzlichen Erwägungen (Ziff. 4.3.3) die betreffende Nutzung auf einen Streifen von Grundstück Nr. x entlang der neu erstellten Strasse begrenzt sein soll. Welche Konsequenzen damit verbunden sein könnten, ist in Zusammenhang mit § 43 Abs. 2 lit. c PBG wegen der an anderer Stelle (vgl. hernach Erw. 10c) aufzugreifenden Widersprüchlichkeiten nicht weiter zu verfolgen. Vielmehr soll vorab geklärt werden, ob der Gestaltungsplan den qualitativen Anforderungen zu genügen vermag. 8.- a) Das Institut des Gestaltungsplanes findet sich im Einzelnen in den §§ 72 ff. PBG geregelt. Gemäss § 72 Abs. 1 Satz 1 PBG bezwecken Gestaltungspläne eine siedlungsgerechte, architektonisch und erschliessungsmässig gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung"}