{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-08-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-01-5_2002-08-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1272", "Checksum": "ef1aabc801c89014066b5c198607b3e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 01 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 15, 22 RPG; §§ 15, 17, 43, 46, 72 ff. PBG. Weder die Umetappierung noch ein Gestaltungsplan vermögen das Baubewilligungsverfahren zu ersetzen. Die Etappierung der Bauzonen steht im Dienste der Erschliessungs-, nicht der Zonenplanung. In Verknüpfung mit dem Institut des Gestaltungsplanes besteht indes Raum für den Einbezug weiterer planerischer Gesichtspunkte. Dementsprechend steigen die Anforderungen an den Plangehalt, insbesondere im Bereich der gewerblichen oder industriellen Nutzung. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:45", "Checksum": "92276eaeb26ee9535ef47fcceefc10b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5\nRegeste:\nArt. 15, 22 RPG; §§ 15, 17, 43, 46, 72 ff. PBG. Weder die Umetappierung noch ein Gestaltungsplan vermögen das Baubewilligungsverfahren zu ersetzen. Die Etappierung der Bauzonen steht im Dienste der Erschliessungs-, nicht der Zonenplanung. In Verknüpfung mit dem Institut des Gestaltungsplanes besteht indes Raum für den Einbezug weiterer planerischer Gesichtspunkte. Dementsprechend steigen die Anforderungen an den Plangehalt, insbesondere im Bereich der gewerblichen oder industriellen Nutzung. | Raumplanung\n\n Vorortsgemeinde gehöre und sicher nicht noch zu vergrössern sei. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdegegnerin auch noch ein benachbartes \"Industriegrundstück\" (6000 m2) der D Verwaltungs AG übernommen und sich dadurch um mehr als 100% ausgedehnt habe. Replicando bekräftigt der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf das von ihm veranlasste Gutachten der C AG vom 14. Februar 2001 -, dass die als Depotplatz für Mulden und Container vorgesehene (\"vorläufige\") Nutzung überhaupt nicht definiert werde; namentlich werde diese auch nicht auf eine bestimmte Ausdehnung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht begrenzt. Über weitere Betriebsabläufe und Nutzungen auf dem Gelände werde ebenso wenig ausgesagt wie über den Immissionsschutz. Der Gemeinderat halte zu Unrecht und ohne Begründung dafür, dass nicht von Warenverkehr auszugehen sei und sich die notwendigen Fahrbewegungen in einem zulässigen Rahmen (vgl. Art. 10 Abs. 1 BZR) bewegten. Von einem \"nur mässig störenden Betrieb\" könne mit Blick auf den anfallenden Lärm, Staub, die Abgase und üblen Gerüche nicht die Rede sein. Ohne konkrete Regelung bereits auf Stufe Gestaltungsplan bestehe die Gefahr einer weiteren schleichenden Ausdehnung der schon bestehenden Nutzung. Gemäss dem aufgelegten Gutachten führe die angestrebte \"vorläufige Nutzung\" zu einer Änderung der bestehenden Rezyklieranlage. Da es für diese eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) brauche, sei die Erstellung eines entsprechenden Berichts unumgänglich. Ungeregelt geblieben sei auch die künftige etappenweise Umnutzung vom Depotplatz zu den Hochbauten. Dies könne - wie die zuvor angesprochenen Punkte - nicht erst im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens geklärt werden. Ohnehin fehle es an der gesetzlichen Voraussetzung für die Umetappierung, dass mit dem Beginn der Bauarbeiten in absehbarer Zeit gerechnet werden könne. b) Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung darauf, dass es nicht um eine Neueinzonung oder Umzonung, sondern um eine Umetappierung von bereits eingezontem Gewerbeland gehe. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür seien erfüllt. Ein Streifen entlang der neuen Strasse sei für ein Mulden- und Containerdepot reserviert, während die übrige Fläche \"zu gegebener Zeit\" für Gewerbebauten vorbehalten bleibe. Darüber könne heute noch nichts Verbindliches ausgesagt werden; diesbezüglich werde die nötige Kontrolle im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens stattfinden. Auf dem Gebiet des Gestaltungsplanes werde es auch künftig ebenso wenig Schuttaufbereitung geben, wie auf dem Grundstück \"D\", wo die Beschwerdegegnerin für die Gemeinde die Hauptsammelstelle für Siedlungsabfälle betreibe. Die Abfallrezyklierung geschehe allein auf den Grundstücken Nrn. z und y, mithin in der Industriezone, ausserhalb des Siedlungsgebietes. Sie sei - nach Einbezug des Amtes für Umweltschutz - rechtskräftig bewilligt worden, ohne dass es dazu einer UVP bedurft hätte. Auch der strittige Gestaltungsplan sei dem Raumplanungsamt zugestellt worden, welches Stellungnahmen der kantonalen Amtsstellen eingeholt habe. Das aufgelegte Gutachten sei ein Parteigutachten und enthalte damit blosse Parteibehauptungen. Der angefochtene Entscheid enthalte Aussagen hinsichtlich des Immissionsschutzes. Mit dem \"Deponieplatz\" würden die Mulden und Container \"zusammengefasst, geordnet gelagert und abgestellt\". Dadurch entstehe kein Mehrverkehr, sondern die Mulden und Container könnten auf diese Weise effizienter auf- und abgeladen werden. Zonenwidriger Warenverkehr liege damit nicht vor, denn der Hauptverkehr wickle sich wie bisher auf dem Areal der Beschwerdegegnerin und den Wegen ab, die ausschliesslich in der Industriezone lägen (die letztere Aussage korrigierte der Gemeinderat in seiner Eingabe vom 23.7.2002 in Bezug auf die Erschliessungsstrasse, was seines Erachtens aber nicht bedeutsam sei). Durch ein geordnetes Aufstellen der Behältnisse und gute Organisation des Muldendepots könnten die Fahrbewegungen je Arbeitstag in einem zulässigen und zumutbaren Rahmen gehalten werden. Ohnehin würden nur jene Mulden deponiert, die nicht auf Baustellen im Einsatz stünden. Schliesslich gewährleiste Art. 10 Abs. 1 BZR ausdrücklich den Bestand und die angemessene Erweiterung bestehender güterverkehrsintensiver Betriebe. c) Die Beschwerdegegnerin nimmt die vorinstanzliche Argumentation auf, womit sich die Wiederholung erübrigt. In Bezug auf die \"spätere\" bauliche Nutzung des streitbetroffenen Areals mit Hochbauten räumt sie ein, dass der Zeitpunkt noch nicht genau festgelegt sei. Ihre vor rund drei Jahren erstellt Rezyklieranlage befinde sich vollumfänglich in der Industriezone 3. Der geplante Abstellplatz in der Gewerbezone diene mit der Konzentration der Mulden einer besseren Organisation des Transport- und Muldenbetriebs. Der ganze Ablauf werde vereinfacht und verkehrsärmer. Zudem werde auf dem Werkareal in der Industriezone Platz frei für Tätigkeiten, die nur in dieser verrichtet werden dürften. Es entstehe kein Mehrverkehr auf der Erschliessungsstrasse, die ebenfalls in der Industriezone liege, da mit dem Muldendepot kein neuer und auch kein güterverkehrsintensiver Betrieb erstellt werde. Der Lagerplatz werde von der Y-Strasse her gegen die X-Strasse planiert und erstellt. Dadurch werde der Lagerplatz mindestens drei Meter tiefer als das benachbarte Grundstück B. Die grössten Mulden seien 2,8 m hoch; 7 m3-Mulden"}