{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-08-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-01-5_2002-08-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1272", "Checksum": "ef1aabc801c89014066b5c198607b3e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 01 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 15, 22 RPG; §§ 15, 17, 43, 46, 72 ff. PBG. Weder die Umetappierung noch ein Gestaltungsplan vermögen das Baubewilligungsverfahren zu ersetzen. Die Etappierung der Bauzonen steht im Dienste der Erschliessungs-, nicht der Zonenplanung. In Verknüpfung mit dem Institut des Gestaltungsplanes besteht indes Raum für den Einbezug weiterer planerischer Gesichtspunkte. Dementsprechend steigen die Anforderungen an den Plangehalt, insbesondere im Bereich der gewerblichen oder industriellen Nutzung. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:45", "Checksum": "92276eaeb26ee9535ef47fcceefc10b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5\nRegeste:\nArt. 15, 22 RPG; §§ 15, 17, 43, 46, 72 ff. PBG. Weder die Umetappierung noch ein Gestaltungsplan vermögen das Baubewilligungsverfahren zu ersetzen. Die Etappierung der Bauzonen steht im Dienste der Erschliessungs-, nicht der Zonenplanung. In Verknüpfung mit dem Institut des Gestaltungsplanes besteht indes Raum für den Einbezug weiterer planerischer Gesichtspunkte. Dementsprechend steigen die Anforderungen an den Plangehalt, insbesondere im Bereich der gewerblichen oder industriellen Nutzung. | Raumplanung\n\n letzteres macht die Baubewilligung indes nicht vollends entbehrlich. Bei ihr geht es um die Wahrnehmung präventiver behördlicher Kontrolle, und zwar bezüglich eines in allen Belangen ausführungsreifen Vorhabens. Ein solches ist hier offenbar bereits realisiert worden, ohne dass über seine Gestalt und deren Auswirkungen ein förmliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt worden wäre. Insbesondere hat bislang - auch unter anderem Titel - kein Verfahren stattgefunden, in dem die in einem Plan dokumentierte gegenwärtige Nutzung zur öffentlichen Auflage gelangt wäre und interessierten Dritten die Möglichkeit zur Einsprache eröffnet hätte. Demnach verhält es sich so, dass hinsichtlich der aktuell gegebenen Nutzung ungeachtet der im angefochtenen Entscheid beschlossenen planerischen Massnahmen weiterhin von formeller Rechtswidrigkeit ausgegangen werden muss. Dieser Zustand ist so rasch als möglich zu beheben. 5.- a) Nach § 43 Abs. 1 PBG in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kann die Gemeinde grössere zusammenhängende, unüberbaute und nicht erschlossene Gebiete einer Bauzone der zweiten Etappe zuweisen. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung teilt sie der Gemeinderat ganz oder teilweise der ersten Etappe zu, wenn a) die Erschliessung nach Massgabe des kommunalen Erschliessungsrichtplans erstellt oder sichergestellt ist, b) der Bebauungs- oder Gestaltungsplan, wo ein solcher vorgeschrieben ist, vorliegt, c) mit dem Beginn der Bauarbeiten in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird in Abs. 3 auf die Bestimmungen des Baubewilligungsverfahrens verwiesen (§§ 193, 194 und 196 Abs. 1 - 3 PBG). Damit entspricht das revidierte Recht im Wesentlichen dem Gehalt von §§ 42 f. aPBG. Diese Bestimmungen waren in der Teilrevision vom 11. Mai 1993 (in Kraft seit dem 28.11.1998) angepasst worden, und zwar unter dem Eindruck der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Botschaft vom 19.5.1992 [B 52], in: Verhandlungen des Grossen Rates des Kantons Luzern 1992, S. 965 f.). Danach lässt es sich mit dem RPG nicht vereinbaren, wenn die Überbaubarkeit und die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit von Grundstücken in der Bauzone der zweiten Etappe von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Erschliessung stehen. Auch die Bauzonen der zweiten Etappe stellen Bauland im Sinne von Art. 15 RPG dar. Ihre Etappierung steht im Dienste der Erschliessungs-, nicht der Zonenplanung. Demnach darf im Stadium der Umetappierung beispielsweise ein konkreter Baulandbedarf oder der Nachweis ortsplanerischer Zweckmässigkeit nicht verlangt werden (zum Ganzen: LGVE 1998 II Nr. 6 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch die dort nicht zitierte Botschaft, a.a.O., S. 966, ferner Jost, Grösse und Lage von Bauzonen, Diss. Zürich 2000, S. 40 f. sowie Bertschi, Die Umsetzung von Art. 15 lit. b RPG über die Dimensionierung der Bauzonen: Bundesrecht, föderalistische Realität und ihre Wechselwirkungen, Diss. Zürich 2001, Rz. 299 f.). b) Wie soeben gesehen, kann die Umetappierung innerhalb der Bauzone nach kantonalem Recht vom Vorliegen eines Gestaltungsplanes abhängig gemacht werden. Das Bau- und Zonenreglement (BZR) der Einwohnergemeinde Z vom 14. Februar 1995 (mit Änderungen vom 9.3.1999) setzt diesen Vorbehalt im Sinne einer generellen Voraussetzung für die Bauzonenumetappierung um: Nach Art. 3 Abs. 4 BZR werden die Bauzonen der zweiten Etappe vom Gemeinderat ganz oder teilweise der ersten Etappe zugeteilt, wenn die übergeordnete Erschliessung genügt und eine zweckmässige Überbauung und Erschliessung innerhalb der zweiten Etappe im Rahmen eines Gestaltungsplanes sichergestellt ist. Eine solche Verpflichtung zur Sondernutzungsplanung (vgl. § 15 Abs. 1 lit. d PBG) steht nicht in Widerspruch zur soeben dargelegten Rechtsprechung. Die gesetzliche Gestaltungsplanpflicht, wie sie etwa in § 74 Abs. 3 PBG verankert ist, stellt eine grundsätzlich verfassungskonforme Eigentumsbeschränkung dar (vgl. Vettori, Die Etappierung der Bauzone, in: ZBl 1992 S. 345 ff., insb. S. 358 mit Hinweisen, etwa auf BGE 115 Ia 333 [= Pra 1990 Nr. 265]). Weshalb für ihre Verknüpfung mit der Umetappierung etwas anderes gelten oder eine Unvereinbarkeit mit Art. 15 RPG bestehen sollte, ist nicht einsehbar. Dadurch lassen sich mit dem Gestaltungsplan auch Zielsetzungen verbinden, die über die Erschliessungsfrage hinaus gehen. So findet sich etwa im Schrifttum der Hinweis, dass auf diese Weise auch dem Anliegen einer geordneten Siedlungstätigkeit im Dienste haushälterischer Bodennutzung Rechnung getragen werden könne (Jost, a.a.O., S. 42 mit Hinweisen). 6.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich vor allem gegen den Gestaltungsplan. Dieser sehe eine vorläufige Nutzung des Grundstücks als Depot für Mulden und Container sowie der bestehenden Scheune als Lager vor, ohne dass darüber etwas Verbindliches geregelt werde. Es fehle namentlich ein Nutzungskonzept für die beabsichtigte \"Zwischennutzung\" als Depot. Es sei nicht erlaubt, Container und Mulden im Gras aufzustellen. Ferner fehlten Angaben über den Verlauf der Transportwege, über Art (Stapelhöhe) und Ort der Behältnisstandorte und die durch die entsprechenden Arbeiten entstehenden Emissionen (Lärm und Staub). Die beabsichtigte Nutzung diene der Erweiterung der bestehenden Schuttaufbereitungsanlage, die ohnehin nicht in das Zentrum einer"}