{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-08-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-01-5_2002-08-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1272", "Checksum": "ef1aabc801c89014066b5c198607b3e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 01 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 15, 22 RPG; §§ 15, 17, 43, 46, 72 ff. PBG. Weder die Umetappierung noch ein Gestaltungsplan vermögen das Baubewilligungsverfahren zu ersetzen. Die Etappierung der Bauzonen steht im Dienste der Erschliessungs-, nicht der Zonenplanung. In Verknüpfung mit dem Institut des Gestaltungsplanes besteht indes Raum für den Einbezug weiterer planerischer Gesichtspunkte. Dementsprechend steigen die Anforderungen an den Plangehalt, insbesondere im Bereich der gewerblichen oder industriellen Nutzung. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:45", "Checksum": "92276eaeb26ee9535ef47fcceefc10b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5\nRegeste:\nArt. 15, 22 RPG; §§ 15, 17, 43, 46, 72 ff. PBG. Weder die Umetappierung noch ein Gestaltungsplan vermögen das Baubewilligungsverfahren zu ersetzen. Die Etappierung der Bauzonen steht im Dienste der Erschliessungs-, nicht der Zonenplanung. In Verknüpfung mit dem Institut des Gestaltungsplanes besteht indes Raum für den Einbezug weiterer planerischer Gesichtspunkte. Dementsprechend steigen die Anforderungen an den Plangehalt, insbesondere im Bereich der gewerblichen oder industriellen Nutzung. | Raumplanung\n\n Fallinstruktion mitgewirkt hat, was von der Vorinstanz ausdrücklich bestritten wird. Will nämlich eine Partei den Ausstand einer Amtsperson verlangen, so hat sie bei der in der Sache zuständigen Behörde sofort nach Bekanntwerden oder Entstehen des Ausstandsgrundes ein begründetes Gesuch zu stellen (§ 15 Abs. 2 VRG). Nach der Rechtsprechung gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben, dass eine Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird, sobald der Ausstandsgrund bekannt ist; andernfalls wird der Anspruch auf Ablehnung verwirkt (BGE 121 I 229 Erw. 3 mit Hinweisen; Urteil H. vom 17.5.99, V 98 250). Im vorliegenden Fall begründet der Beschwerdeführer die behauptete Befangenheit mit Tatsachen, die ihm seit langem bekannt gewesen sein mussten. Gegenteiliges wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht anzunehmen. Desgleichen musste er aufgrund der ihm zumindest in groben Zügen bekannten gesetzlichen Kompetenzordnung damit rechnen, dass der Gemeindeschreiber aufgrund seiner amtlichen Stellung in irgendeiner Form an der Entstehung des gemeinderätlichen Entscheides mitwirkte. Unter diesen Umständen wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, seine Vorbehalte gegen den Gemeindeschreiber mit seiner Einsprache, jedenfalls bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens vorzutragen. Da er dies unterlassen hat, gilt seine in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und insbesondere in der Replik erhobene Rüge als verwirkt. 4.- Mit dem in Erw. 1a hievor wiedergegebenen Gehalt des angefochtenen Entscheides ist der Rahmen für das vorliegende Gerichtsverfahren abgesteckt. Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 II 369 und LGVE 2000 II Nr. 50 Erw. 2a). a) Zu beurteilen sind demnach die Umetappierung sowie der Gestaltungsplan. Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides und daher auch kein Thema der nachfolgenden gerichtlichen Prüfung bildet die von der Beschwerdegegnerin auf den Grundstücken Nrn. z und y (Baurechtsparzelle) - in der Industriezone 3 - betriebene Rezyklieranlage. In dieser Hinsicht liegen nach Darstellung der Vorinstanz rechtskräftige Bau- und Betriebsbewilligungen vor. Ebenso wenig ist über die Hauptsammelstelle für Siedlungsabfälle zu befinden, die von der Beschwerdegegnerin auf dem gleichermassen in der Industriezone 3 liegenden Grundstück Nr. t (D Verwaltungs AG) geführt wird. Nichts anderes gilt für die befürchteten weiteren raumplanerischen Massnahmen, insbesondere weitere Umzonungen von der Gewerbe- in die Industriezone. Auf die dazu ergangenen Anträge und Ausführungen des Beschwerdeführers ist daher nicht oder höchstens insoweit einzutreten, als ein materieller Zusammenhang zum hier gegebenen Streitgegenstand besteht. Dies betrifft all jene Teile der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche die Existenzberechtigung des Schuttaufbereitungsbetriebes vor Ort in Zweifel ziehen und im Hinblick darauf Abklärungen in Form eines Gutachtens durch das Amt für Umweltschutz verlangen (S. 2/3 der VGB). Desgleichen jene, die eine Zusicherung des Gemeinderates über weitere Planungsschritte fordern (S. 4 der VGB) und sich generell gegen einen weiteren Ausbau des Betriebes der Beschwerdegegnerin wenden (S. 5 der VGB). b) Hervorzuheben ist sodann, dass der angefochtene Entscheid keine nachträgliche Bewilligung in Bezug auf die heute bereits erfolgende Nutzung als Sammelplatz oder Depot für Mulden, Container und allenfalls auch Lastwagen enthält. Gleiches gilt hinsichtlich der Scheune im streitbetroffenen Gebiet, die laut Beschwerdegegnerin \"weiterhin\" als Lagerraum genutzt werden soll. Dass eine Nutzung im eingangs erwähnten Stil entlang der Stichstrasse auf dem von der Umetappierung betroffenen Gebiet bereits im Gange ist, hält der vorinstanzliche Entscheid in Erw. 4.3.5 fest. Das vom Beschwerdeführer aufgelegte Gutachten der C AG vom 14. Februar 2001 zeigt auf S. 2 ein Foto, das eine derartige Verwendung (links von der Strasse) dokumentiert. Die entsprechenden Behauptungen des Beschwerdeführers sind denn auch unbestritten geblieben. All diese Nutzungen sind bereits aus Sicht des insofern massgebenden Bundesrechts (Art. 22 RPG) baubewilligungspflichtig (vgl. LGVE 1986 III Nr. 33 Erw. 1.2.4 mit Hinweisen; BVR 2001 S. 313; Urteil W. vom 13.8.1997, V 97 112; vgl. ferner: Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S. 287 ff., mit weiteren Hinweisen). Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung vermag weder die Umetappierung noch ein Gestaltungsplan diesem Erfordernis zu genügen. Beide gehören sie zum Instrumentarium der Nutzungs- und Erschliessungsplanung und erfüllen in dieser Hinsicht auch im vorliegenden Fall ihren Zweck (bezüglich Umetappierung und Gestaltungsplanerfordernis vgl. Erw. 5). Insofern enthalten sie grundsätzliche (\"generelle\") Anordnungen über künftige bauliche Nutzungsmöglichkeiten, wobei die Verknüpfung mit einem konkreten Projekt unter Umständen nicht nur möglich, sondern gar nötig ist. Auch"}