{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-08-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-01-5_2002-08-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1272", "Checksum": "ef1aabc801c89014066b5c198607b3e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 01 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 15, 22 RPG; §§ 15, 17, 43, 46, 72 ff. PBG. Weder die Umetappierung noch ein Gestaltungsplan vermögen das Baubewilligungsverfahren zu ersetzen. Die Etappierung der Bauzonen steht im Dienste der Erschliessungs-, nicht der Zonenplanung. In Verknüpfung mit dem Institut des Gestaltungsplanes besteht indes Raum für den Einbezug weiterer planerischer Gesichtspunkte. Dementsprechend steigen die Anforderungen an den Plangehalt, insbesondere im Bereich der gewerblichen oder industriellen Nutzung. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:45", "Checksum": "92276eaeb26ee9535ef47fcceefc10b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5\nRegeste:\nArt. 15, 22 RPG; §§ 15, 17, 43, 46, 72 ff. PBG. Weder die Umetappierung noch ein Gestaltungsplan vermögen das Baubewilligungsverfahren zu ersetzen. Die Etappierung der Bauzonen steht im Dienste der Erschliessungs-, nicht der Zonenplanung. In Verknüpfung mit dem Institut des Gestaltungsplanes besteht indes Raum für den Einbezug weiterer planerischer Gesichtspunkte. Dementsprechend steigen die Anforderungen an den Plangehalt, insbesondere im Bereich der gewerblichen oder industriellen Nutzung. | Raumplanung\n\n dieser räumlichen Nähe ist ihm ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides ohne weiteres zuzuerkennen (vgl. § 207 Abs. 1 lit. a PBG und dazu LGVE 2000 II Nr. 19 Erw. 4a mit vielen Hinweisen). Sollte sich für einzelne Rügen etwas anderes ergeben, wird darauf zurückzukommen sein. 2.- a) Da das Verwaltungsgericht einzige kantonale Rechtsmittelinstanz ist, steht ihm im vorliegenden Verfahren uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis zu (§ 161a VRG; Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG). Dementsprechend kann nicht nur die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden, sondern auch die unrichtige Handhabung des Ermessens. Dabei wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend (§§ 37 Abs. 2, 156 Abs. 2 und 144 - 147 VRG). Soweit aber die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kommunalen Behörden besser kennen und überblicken, auferlegt sich das Verwaltungsgericht Zurückhaltung. Dasselbe gilt, soweit sich ausgesprochene Ermessensfragen stellen, deren Beantwortung den primär für den Vollzug des Planungs- und Baurechts verantwortlichen Behörden überlassen sein muss; insbesondere darf das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen (vgl. dazu BGE 120 Ia 275 Erw. 3b, 119 Ia 96 mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 126 I 222, 122 II 91 und 121 I 122 Erw. 4c). b) Das vorliegende Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz und der Rechtsanwendung von Amtes wegen beherrscht (§§ 37 und 53 VRG). Diese Grundsätze gelten nicht uneingeschränkt, sondern werden ergänzt durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien (§ 55 VRG; vgl. LGVE 1982 II Nr. 36 Erw. 3), namentlich deren Begründungspflicht (§ 133 Abs. 1 VRG). Zu beachten ist ferner das Rügeprinzip. Danach prüft das Verwaltungsgericht nicht, ob sich der angefochtene Entscheid des Gemeinderates unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist. Untersucht werden dem Grundsatz nach nur die vorgebrachten Beanstandungen (vgl. LGVE 1998 II Nr. 57 mit Hinweisen; ferner: LGVE 1990 II Nr. 32 Erw. 2b). Auch unter der Herrschaft des Untersuchungsgrundsatzes hat demnach die Beschwerdeinstanz den Sachverhalt nur dort (besser) abzuklären, wo noch Unklarheiten und Unsicherheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche - wirkliche oder vermeintliche - Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie solche selber feststellt (so bereits: LGVE 1975 II Nr. 75). Das Verwaltungsgericht nimmt zusätzliche Abklärungen also nur vor, wenn aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hiezu hinreichend Anlass besteht (im gleichen Sinne: BGE 110 V 52 Erw. 4a; LGVE 1992 II Nr. 47 Erw. 3). 3.- Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht sinngemäss eine Verletzung der Ausstandsregeln geltend. Denn der Gemeindeschreiber, der den angefochtenen Entscheid begründet habe, sei mit dem Inhaber der Beschwerdegegnerin (und dessen Ehefrau) \"seit Jahrzehnten eng befreundet\". - Die Vorinstanz entgegnet, dass ihr Entscheid zuständigkeitsgemäss vom Gemeindeammannamt instruiert worden sei. Der Gemeindeschreiber habe ihn nicht motiviert, sondern nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat lediglich im Sinne des Gesetzes unterzeichnet. a) Die Ausstandsgründe finden sich in § 14 VRG umschrieben. Ihnen unterliegt, \"wer einen Entscheid fällen oder instruieren soll\" (Abs. 1); ferner - gemäss ausdrücklicher Regelung - auch die Gerichtsschreiber (Abs. 3). Von den angeführten Gründen fällt im vorliegenden Fall lediglich derjenige der Befangenheit (\"aus einem anderen sachlich vertretbaren Grund\") gemäss § 14 Abs. 1 lit. g VRG in Betracht; ein Grund im Sinne von lit. a - f ist jedenfalls weder geltend gemacht noch ersichtlich. Es fragt sich indes, ob der Gemeindeschreiber - mit Blick auf den Einleitungssatz von § 14 Abs. 1 VRG - und die ihm im Gemeindegesetz vom 9. Oktober 1962 (GG; SRL Nr. 150) zugewiesenen Aufgaben - überhaupt der Ausstandsordnung unterliegt. Soweit er an der Instruktion eines Entscheides mitwirkt, kann dies nicht zweifelhaft sein. Darüber hinaus steht ihm eigentliche Entscheidungsbefugnis indes nicht zu. Ihm obliegt von Gesetzes wegen die Protokollierung der Gemeinderatsverhandlungen und der Gemeindeversammlung; dabei verfügt er über beratende Stimme (§ 53 GG). Insofern weist die Stellung eines Gemeindeschreibers Parallelen auf zu derjenigen eines Gerichtsschreibers (vgl. etwa § 24 der Geschäftsordnung für das Verwaltungsgericht Luzern vom 16.5.1973 [SRL Nr. 43] und BGE 125 V 499, allerdings für den Fall, wo der Gerichtsschreiber mit Antragsrecht ausgestattet war); freilich wirkt dieser als Mitarbeiter der Justiz in einem Bereich mit, wo tendenziell höhere Anforderungen an Unabhängigkeit und Unbefangenheit zu stellen sind. Dies erklärt allenfalls die ausdrückliche Erwähnung des Gerichtsschreibers in § 14 Abs. 3 VRG, bei gleichzeitigem Verschweigen des Gemeindeschreibers. b) Wie es sich im Einzelnen damit verhält, braucht hier nicht abschliessend erwogen zu werden. Ebenso wenig ist der Frage weiter nachzugehen, ob und inwieweit der betreffende Gemeindeschreiber an der"}