{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-08-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-01-5_2002-08-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1272", "Checksum": "ef1aabc801c89014066b5c198607b3e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 01 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 15, 22 RPG; §§ 15, 17, 43, 46, 72 ff. PBG. Weder die Umetappierung noch ein Gestaltungsplan vermögen das Baubewilligungsverfahren zu ersetzen. Die Etappierung der Bauzonen steht im Dienste der Erschliessungs-, nicht der Zonenplanung. In Verknüpfung mit dem Institut des Gestaltungsplanes besteht indes Raum für den Einbezug weiterer planerischer Gesichtspunkte. Dementsprechend steigen die Anforderungen an den Plangehalt, insbesondere im Bereich der gewerblichen oder industriellen Nutzung. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:45", "Checksum": "92276eaeb26ee9535ef47fcceefc10b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.08.2002 V 01 5\nRegeste:\nArt. 15, 22 RPG; §§ 15, 17, 43, 46, 72 ff. PBG. Weder die Umetappierung noch ein Gestaltungsplan vermögen das Baubewilligungsverfahren zu ersetzen. Die Etappierung der Bauzonen steht im Dienste der Erschliessungs-, nicht der Zonenplanung. In Verknüpfung mit dem Institut des Gestaltungsplanes besteht indes Raum für den Einbezug weiterer planerischer Gesichtspunkte. Dementsprechend steigen die Anforderungen an den Plangehalt, insbesondere im Bereich der gewerblichen oder industriellen Nutzung. | Raumplanung\n\n\n| Entscheid: | Entscheid: A.- Die A AG betreibt in Z nebst ihrem Transportgeschäft (Kies- und Aushubtransporte; Container- und Muldentransporte) seit 1998 eine Bauschutt-Rezyklieranlage. Dieser Betrieb erfolgt auf Grundstück GB Nr. z sowie in Ausübung eines Baurechts (GB Nr. y), das mit einer Ausdehnung von 1400 m2 auf einem Abschnitt der nördlich angrenzenden Parzelle GB Nr. x lastet, die im Eigentum der katholischen Kirchgemeinde steht. Gemäss aktuellem Zonenplan der Gemeinde Z liegen diese Grundstücke in der Industriezone 3. Hingegen gehört derjenige Teil von Parzelle GB Nr. x, der vom Baurecht nicht umfasst wird, zur zweiten Etappe der Gewerbezone 1. Die von der A AG für die Erschliessung ab Y gebaute Stichstrasse liegt teils in der Gewerbezone, teils in der Industriezone 3. Der gute Gang des Rezykliergeschäfts führte zu zusätzlichem Raumbedarf. So wird offenbar ein Teil des an die Stichstrasse anschliessenden Grundstücks Nr. x bereits als Abstellplatz für Mulden, Container und Lastwagen genutzt. Nunmehr möchte die A AG den grössten Teil von Parzelle Nr. x, einschliesslich der darauf stehenden Scheune, im Baurecht erwerben und mit dem bereits bestehenden Baurecht Nr. y zusammenlegen (Gesamtfläche ca. 6900 m2). Im Hinblick darauf beantragte sie mit Eingabe vom 26. Juni 2000 - zusammen mit der katholischen Kirchgemeinde - die Umzonung des in der Gewerbezone liegenden Teils von Parzelle Nr. x von der zweiten zur ersten Etappe. In derselben Eingabe wurde unter Hinweis auf Bebauungsstudien eines Architekten aus dem Jahr 1995 um Genehmigung eines Gestaltungsplanes ersucht. Dazu hielten die Gesuchsteller fest, dass vorerst keine Hochbauten geplant seien; man wolle die Landfläche ab den erstellten Erschliessungsstrassen als Raum für ein geordnetes Depot für Mulden und Container benutzen; die bestehende Scheune solle vorläufig weiterhin als Lagerraum mit Zufahrt ab X-Strasse dienen. Umzonungs- und Plangenehmigungsbegehren lagen vom 3. Juli bis 2. August 2000 zur Einsicht auf. Binnen dieser Frist ging von B, Eigentümer der Grundstücke GB Nrn. w, v und u, eine Einsprache ein. Das Raumplanungsamt unterbreitete das Gesuch den betroffenen Amtsstellen; am 21. August 2000 berichtete es über deren Zustimmung unter Bedingungen und Auflagen. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2000 beschloss der Gemeinderat von Z die beantragte Umetappierung von Grundstück Nr. x; ferner genehmigte er den eingereichten Gestaltungsplan, dieselbe Liegenschaft betreffend, einschliesslich einzelner Vorschriften. Die Einsprache wies er im Sinne der Erwägungen ab, soweit er auf sie eintrat. B.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte B dem Sinne nach zur Hauptsache die Aufhebung dieses Gemeinderatsentscheides. Die katholische Kirchgemeinde sowie der Gemeinderat Z schlossen sinngemäss je auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Im Rahmen einer Replik liess der Beschwerdeführer seine Anträge erneuern. Ferner legte er ein Gutachten der C AG vom 14. Februar 2001 auf. Im Anschluss liess sich die A AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erstmals vernehmen, wobei sie ebenfalls die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte. Denselben Antrag stellten die Kirchgemeinde und der Gemeinderat im Rahmen einer Duplik. C.- Im Zuge einer vom Instruktionsrichter angeordneten Aktenergänzung teilte der Gemeinderat am 23. Juli 2002 mit, dass das Amt für Umweltschutz im vorinstanzlichen Verfahren auf eine Stellungnahme verzichtet habe. Aus den Erwägungen: 1.- a) Der angefochtene Entscheid regelt im Wesentlichen zweierlei: Zum einen geht es um die - vom alten Recht noch als solche bezeichnete - Genehmigung eines Gestaltungsplanes im Sinne von § 78 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG; SRL Nr. 735) durch den dafür zuständigen Gemeinderat. Zum andern beinhaltet er die Umetappierung eines Teils von Grundstück Nr. x, das zur Gewerbezone gehört. Die Zuständigkeit für solche Umetappierungen innerhalb der Bauzone liegt gemäss § 43 Abs. 2 PBG in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung ebenfalls beim Gemeinderat. Gleiches galt bereits nach Massgabe des bis Ende des letzten Jahres gültig gewesenen alten Rechts (§ 42 Abs. 2 und 4 aPBG). Ist somit der vorinstanzliche Entscheid in Anwendung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) sowie des kantonalen PBG ergangen, unterliegt er unmittelbar der Anfechtung mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Denn eine anderslautende Gesetzesvorschrift ist nicht ersichtlich (§ 206 Abs. 1 PBG). Auch in dieser Hinsicht hat das revidierte PBG keine Änderung gebracht (vgl. § 206 Abs. 1 und 2 aPBG). b) Neben der sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts sind auch die übrigen Prozess- oder Sachentscheidvoraussetzungen gegeben (§ 107 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3.7.1972 [VRG; SRL Nr. 40]). Dies gilt für Frist (§ 130 VRG) und Form (§ 133 VRG), vor allem aber auch für die Rechtsmittelbefugnis (Beschwerdebefugnis oder Legitimation; vgl. § 129 VRG in Verbindung mit § 207 PBG): Der Beschwerdeführer, der sich am vorinstanzlichen Verfahren mit seiner Einsprache als Partei beteiligt hat (vgl. § 207 Abs. 2 lit. a PBG), ist Grundeigentümer von Parzelle Nr. w, auf der er eine Molkerei betreibt. Diese Liegenschaft grenzt an Grundstück Nr. x, und zwar unmittelbar an den Teil, der von Umzonung und Gestaltungsplan betroffen wird. Aufgrund"}