Im hier strittigen Verfahren geht es indessen um drei grundsätzlich unabhängige Verfahren. Hätte die Vergabeinstanz auch Gesamtangebote gewünscht, hätte sie die drei Bauvorhaben auch hinsichtlich der Ausschreibung zusammengefasst und Teilangebote als zulässig erklärt. Dies hat sie indessen gerade nicht getan. Auch das Gebot der Transparenz verbietet es daher, aus den übereinstimmenden Rahmenbedingungen einen Willen der Vergabeinstanz herauszulesen. |