Daraus irgend welche Schlüsse über die Anerkennung von Angeboten ziehen zu wollen, wäre schon deshalb unzulässig, weil in diesem Zeitpunkt noch gar keine Prüfung stattfinden konnte (§ 16 Abs. 1 öBV) und die Offertöffnung nicht durch die Vergabeinstanz erfolgt (§ 14 Abs. 1 öBG). Schliesslich ist auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 19 öBV und das in LGVE 1999 II Nr. 18 enthaltene Präjudiz nicht relevant. Dort ging es gerade um den umgekehrten Fall, nämlich um die Frage, ob ein von der Vergabeinstanz als Einheit ausgeschriebenes Bauvorhaben aufgeteilt werden könne. Im hier strittigen Verfahren geht es indessen um drei grundsätzlich unabhängige Verfahren.