Die gemeinsame Offertöffnung war durchaus zulässig, da bei allen drei Bauvorhaben dieselben Parteien beteiligt waren. Auch dass im Offertöffnungsprotokoll die drei eingereichten Gesamtangebote erwähnt werden, kann nicht als Anerkennung der Zulässigkeit solcher Angebote gewertet werden. Im Offertöffnungsprotokoll wird lediglich festgestellt, was eingereicht wurde (§ 16 Abs. 2 öBV). Daraus irgend welche Schlüsse über die Anerkennung von Angeboten ziehen zu wollen, wäre schon deshalb unzulässig, weil in diesem Zeitpunkt noch gar keine Prüfung stattfinden konnte (§ 16 Abs. 1 öBV) und die Offertöffnung nicht durch die Vergabeinstanz erfolgt (§ 14 Abs. 1 öBG).