Dass die Vergabeinstanz für alle drei Bauvorhaben analoge Grundlagen erarbeiten liess, die gleichen Ingenieurbüros eingeladen hat und den gleichen Terminplan vorsah, hat keineswegs zur Folge, dass die drei Ausschreibungen als Einheit zu betrachten sind. Die Vergabeinstanz hat dieses Vorgehen offenbar aus Zweckmässigkeitsgründen gewählt, was durchaus nachvollziehbar ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann auch aus der Offertöffnung nichts anderes herausgelesen werden. Die gemeinsame Offertöffnung war durchaus zulässig, da bei allen drei Bauvorhaben dieselben Parteien beteiligt waren.