Da das Gesamtangebot der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden durfte, stellt sich die Frage gar nicht, ob ihr Gesamtangebot das wirtschaftlich günstigste war. Mangels Gesamtangebot der Beschwerdegegnerin 2, die bei den Einzelangeboten überall den tiefsten Preis offerierte, ist ein Vergleich gar nicht möglich. An diesem Ergebnis vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Dass die Vergabeinstanz für alle drei Bauvorhaben analoge Grundlagen erarbeiten liess, die gleichen Ingenieurbüros eingeladen hat und den gleichen Terminplan vorsah, hat keineswegs zur Folge, dass die drei Ausschreibungen als Einheit zu betrachten sind.