Die separaten Ausschreibungen ohne einen solchen Hinweis hatten zur Folge, dass zwei der eingeladenen Unternehmungen, so auch die Beschwerdegegnerin 2, keine Gesamtofferte einreichten. Letztere macht daher zu Recht geltend, sie habe nicht mit der Zulässigkeit von Gesamtangeboten rechnen müssen und somit auch keines eingereicht. Die Vergabeinstanz hätte somit das Gebot der Gleichbehandlung verletzt, wenn sie das Gesamtangebot berücksichtigt hätte. Da das Gesamtangebot der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden durfte, stellt sich die Frage gar nicht, ob ihr Gesamtangebot das wirtschaftlich günstigste war.