Solche eigenmächtigen Abänderungen stellen grundsätzlich einen wesentlichen Formfehler dar (Urteile der Eidg. Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen [BRK] vom 18.12.1997, 7.11.1997 und 13.8.1998, in: BR 1998 S. 126 f., Nrn. 334-336, mit Anmerkungen Gauch). Gleiches muss gelten, wenn eine Anbieterin etwas offeriert, das gemäss Ausschreibungsunterlagen nicht gefordert wurde.