Diese strenge Haltung gilt insbesondere hinsichtlich der Vollständigkeit des Angebotes und dessen Übereinstimmung mit den Ausschreibungsunterlagen. Die Gleichbehandlung kann nur dann gewährleistet werden, wenn die in Frage stehenden Angebote vergleichbar sind. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Vergleichbarkeit durch die einseitige Abänderung der für die Offerte massgeblichen Ausschreibungsunterlagen durch die Anbieterin aufgehoben oder beeinträchtigt ist. Solche eigenmächtigen Abänderungen stellen grundsätzlich einen wesentlichen Formfehler dar (Urteile der Eidg.