(Urteil ABC vom 24.5.2000; Lang, Offertenbehandlung und Zuschlag im öffentlichen Beschaffungswesen, in: ZBl 2000 S. 229 f. und 235), wobei der Ausdruck «Formfehler» einen weiten Sinn hat, der auch die Verspätung einer Eingabe und die Unvollständigkeit des Angebots umfasst (Gauch, Vergabeverfahren und Vergabegrundsätze nach dem neuen Vergaberecht des Bundes, in: BR 1996 S. 101; vgl. auch Galli/Lehmann/Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, Rz. 409). Diese strenge Haltung gilt insbesondere hinsichtlich der Vollständigkeit des Angebotes und dessen Übereinstimmung mit den Ausschreibungsunterlagen.