Die Vergabeinstanz war somit in der Ausgestaltung der Ausschreibungen frei. b) Gemäss § 11 Abs. 1 öBV haben die Anbieterinnen ihre Angebote schriftlich, vollständig, in verschlossenem Umschlag und fristgerecht in deutscher oder einer der verlangten Sprachen einzureichen. Im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und in Nachachtung des Gleichbehandlungsgebotes (vgl. § 3 Abs. 1 öBG) ist bei der Verletzung von Formvorschriften grundsätzlich eine strenge Haltung angezeigt (Urteil ABC vom 24.5.2000;