Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, die drei Bauvorhaben hätten zwingend zusammengefasst werden müssen bzw. eine Aufteilung wäre nicht zulässig gewesen. Es ist denn auch unbestritten, dass es sich um drei grundsätzlich selbständige Bauvorhaben handelt, weshalb die getrennte Ausschreibung ohne weiteres zulässig war, zumal eine Zusammenfassung der drei Bauvorhaben auch hinsichtlich des Gesamtwertes der Beschaffung keine andere Verfahrensart verlangt hätte (§ 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 öBV). Die Vergabeinstanz war somit in der Ausgestaltung der Ausschreibungen frei.