Die Vergabeinstanz bestreitet dies nachdrücklich. Es seien drei vollständig getrennte Bauvorhaben, die man lediglich aus Gründen der Zweckmässigkeit zusammengefasst habe. Ein Gesamtangebot sei weder vorgesehen noch gewünscht worden. Die Beschwerdegegnerin 2 macht zudem geltend, wenn ein Gesamtangebot zulässig gewesen wäre, hätte man dies ausdrücklich sagen müssen. Andernfalls wäre ihr gegenüber das Gebot der Gleichbehandlung verletzt worden. a) Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, die drei Bauvorhaben hätten zwingend zusammengefasst werden müssen bzw. eine Aufteilung wäre nicht zulässig gewesen.