Die Ausschreibungen für die drei Bauvorhaben seien verfahrensmässig zusammengefasst worden. Die Ausschreibungen seien analog ausgestaltet worden, es seien die gleichen Ingenieurbüros eingeladen worden, der Terminplan sei identisch, und mit der gemeinsamen Offertöffnung habe auch die Vergabeinstanz die drei Bauvorhaben als Gesamtprojekt anerkannt. Die Einreichung eines Gesamtangebotes sei nicht ausgeschlossen worden, und dass auch die D AG, welche das Verfahren vorbereitet habe, ein Gesamtangebot eingereicht habe, zeige auf, dass dies auch der Wille der Vergabeinstanz gewesen sei. Die Vergabeinstanz bestreitet dies nachdrücklich.