Für die drei Projekte wurden je separate Ausschreibungsunterlagen versandt. Die Ingenieurgemeinschaft A reichte Offerten für alle drei Bauprojekte sowie eine Gesamtofferte ein. Die B AG (Beschwerdegegnerin 2) reichte für jedes der drei Bauvorhaben die tiefste Offerte ein, jedoch keine Gesamtofferte. Mit drei separaten Verfügungen vom 29. Dezember 2000 erteilte der Gemeinderat Z der B AG die Zuschläge für alle drei Bauvorhaben. Gegen diese Entscheide liess die Ingenieurgemeinschaft A Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen.