{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-02-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-01-4_2001-02-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=806", "Checksum": "7875588885863a62fe9141f4d110bdca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 01 4", "2001 II Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.02.2001 V 01 4 (2001 II Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.02.2001 V 01 4 (2001 II Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.02.2001 V 01 4 (2001 II Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 11 Abs. 1 öBV. Wesentlicher Formfehler; unzulässige Veränderung der Ausschreibungsunterlagen durch den Anbieter. | Öffentliches Beschaffungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:53", "Checksum": "e080b2941ff6c53c06fe94606bc80e81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.02.2001 V 01 4 (2001 II Nr. 15)\nRegeste:\n§ 11 Abs. 1 öBV. Wesentlicher Formfehler; unzulässige Veränderung der Ausschreibungsunterlagen durch den Anbieter. | Öffentliches Beschaffungswesen\n\n Da das Gesamtangebot der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden durfte, stellt sich die Frage gar nicht, ob ihr Gesamtangebot das wirtschaftlich günstigste war. Mangels Gesamtangebot der Beschwerdegegnerin 2, die bei den Einzelangeboten überall den tiefsten Preis offerierte, ist ein Vergleich gar nicht möglich. An diesem Ergebnis vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Dass die Vergabeinstanz für alle drei Bauvorhaben analoge Grundlagen erarbeiten liess, die gleichen Ingenieurbüros eingeladen hat und den gleichen Terminplan vorsah, hat keineswegs zur Folge, dass die drei Ausschreibungen als Einheit zu betrachten sind. Die Vergabeinstanz hat dieses Vorgehen offenbar aus Zweckmässigkeitsgründen gewählt, was durchaus nachvollziehbar ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann auch aus der Offertöffnung nichts anderes herausgelesen werden. Die gemeinsame Offertöffnung war durchaus zulässig, da bei allen drei Bauvorhaben dieselben Parteien beteiligt waren. Auch dass im Offertöffnungsprotokoll die drei eingereichten Gesamtangebote erwähnt werden, kann nicht als Anerkennung der Zulässigkeit solcher Angebote gewertet werden. Im Offertöffnungsprotokoll wird lediglich festgestellt, was eingereicht wurde (§ 16 Abs. 2 öBV). Daraus irgend welche Schlüsse über die Anerkennung von Angeboten ziehen zu wollen, wäre schon deshalb unzulässig, weil in diesem Zeitpunkt noch gar keine Prüfung stattfinden konnte (§ 16 Abs. 1 öBV) und die Offertöffnung nicht durch die Vergabeinstanz erfolgt (§ 14 Abs. 1 öBG). Schliesslich ist auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 19 öBV und das in LGVE 1999 II Nr. 18 enthaltene Präjudiz nicht relevant. Dort ging es gerade um den umgekehrten Fall, nämlich um die Frage, ob ein von der Vergabeinstanz als Einheit ausgeschriebenes Bauvorhaben aufgeteilt werden könne. Im hier strittigen Verfahren geht es indessen um drei grundsätzlich unabhängige Verfahren. Hätte die Vergabeinstanz auch Gesamtangebote gewünscht, hätte sie die drei Bauvorhaben auch hinsichtlich der Ausschreibung zusammengefasst und Teilangebote als zulässig erklärt. Dies hat sie indessen gerade nicht getan. Auch das Gebot der Transparenz verbietet es daher, aus den übereinstimmenden Rahmenbedingungen einen Willen der Vergabeinstanz herauszulesen. |"}