gemäss Vertrag macht hoheitliches Handeln auf dem Verfügungsweg nicht entbehrlich. Hier kann über Weitergehendes verhandelt werden, aber im Rahmen (zwingender) öffentlich-rechtlicher Bestimmungen, die verfügungsweise durchzusetzen sind, gibt es keinen Vertrag. 4. - Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts mangels öffentlich-rechtlicher Streitsache nicht gegeben ist. Die Zuständigkeit liegt beim Zivilrichter, der für die zu beurteilenden Fragen bezüglich Vertragskonsens und -auslegung ohnehin berufener ist. |