Was die unter dem Titel Inkonvenienzen ausgerichtete Entschädigung für Immissionen angeht, so können solche Absprachen sicherlich nicht anstelle des öffentlich-rechtlichen Immissionsschutzes treten, indem dadurch etwa von der Einhaltung bestehender Grenzwerte entbunden werden soll. Es wurde auch von keiner Seite geltend gemacht, dass bezüglich Immissionen öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen bestünden. Dies alles deutet auf eine Entschädigung aus nachbarschaftlichem Immissionsschutz - mithin Privatrecht - gemäss Art. 684 ZGB hin. Auch die Regelung der Rekultivierung gemäss Vertrag macht hoheitliches Handeln auf dem Verfügungsweg nicht entbehrlich.