2 des Dienstbarkeitsvertrages), mag darin ein öffentlich-rechtlicher Gehalt erblickt werden. Insofern bestehen heute jedoch zwingende gesetzliche Vorgaben, die vertraglicher Disposition ohnehin entzogen sind (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1087 ff.). Wie es sich im Einzelnen damit verhält, kann dahin stehen, da dieser Passus mit Blick auf das hier gegebene Streitthema ohnehin nicht interessiert (Erw. 3f). Was die unter dem Titel Inkonvenienzen ausgerichtete Entschädigung für Immissionen angeht, so können solche Absprachen sicherlich nicht anstelle des öffentlich-rechtlichen Immissionsschutzes treten, indem dadurch etwa von der Einhaltung bestehender Grenzwerte entbunden werden soll.