So gesehen hätte das streitbetroffene Grundstück genauso gut von einer Privatperson stammen können. Dementsprechend ist dieses Grundstück nicht dem Verwaltungs-, sondern dem Finanzvermögen der Bürgergemeinde zuzurechnen (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 2330 f.). Folglich ist der klägerische Vergleich der vertraglich vereinbarten Abgeltung mit den Gebühren für die Nutzung öffentlichen Grundes unpassend. l) Soweit im ersten Dienstbarkeitsvertrag vom xx die Art der Deponie und des Kehrichts angesprochen und dabei auf die Statuten des Beklagten verwiesen wird (Ziff. 2 des Dienstbarkeitsvertrages), mag darin ein öffentlich-rechtlicher Gehalt erblickt werden.