2d angesprochenen Bedarfsverwaltung. k) Der Vertrag zwischen den Parteien ist nicht etwa deshalb geschlossen worden, weil es zwischen diesen öffentlich-rechtlichen Körperschaften aus verwaltungsrechtlicher Sicht zwingend etwas zu regeln galt oder weil die Klägerinnen aus irgendeinem Grund zur Deponie von Abfall verpflichtet wären, sondern weil die Bürgergemeinde A - zufällig - über geeignetes Land verfügte, das - zugestandenermassen - für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nutzbar gemacht werden konnte. So gesehen hätte das streitbetroffene Grundstück genauso gut von einer Privatperson stammen können.