Die Einräumung des Nutzungsrechts als grundlegender und hier primär interessierender Vertragsgegenstand wird nicht vom öffentlichen Recht geregelt; die betreffenden Verträge erfolgten zwar zweifellos im Hinblick auf die Bewältigung einer öffentlichen Aufgabe, aber sie dienen nicht unmittelbar deren Erfüllung; ebenso wird damit nicht direkt ein öffentliches Interesse verfolgt. So ge-sehen besteht durchaus eine gewisse Analogie zu Akten der unter Erw. 2d angesprochenen Bedarfsverwaltung.