1 des Dienstbarkeitsvertrages). Verantwortlich für dessen Lagerung bleibt nach wie vor der Gemeindeverband; diese Verantwortlichkeit ergibt sich im Übrigen eindrücklich aus dem Zweckartikel (Art. 2 Abs. 1 und 3) seiner Statuten. Der Dienstbarkeitsvertrag beinhaltet nicht den Beitritt der Gemeinde A zum Gemeindeverband gemäss Art. 4 der Statuten. Ebenso wenig kann im streitbetroffenen Vertragswerk ein Abnahmevertrag erblickt werden, wie er in Art. 7 Abs. 4 und 5 eine Grundlage fände. Die Einräumung des Nutzungsrechts als grundlegender und hier primär interessierender Vertragsgegenstand wird nicht vom öffentlichen Recht geregelt;