SRL Nr. 700]; vgl. Botschaft zum ersten EGUSG, B 33, Verhandlungen des Grossen Rates des Kantons Luzern 1988 S. 263; vgl. für den Kanton Zürich: Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 3416). i) Zentraler Gegenstand der fraglichen Verträge ist indes nicht unmittelbar die Abfallbeseitigung an sich, sondern primär die Bereitstellung von Land für die entsprechende Nutzung gegen Abgeltung. Es ist auch nicht so, dass die Klägerinnen in Bezug auf den Abfall irgendeine Verpflichtung oder Verantwortung übernommen hätten («erhält ... ein Deponierecht ...»; ferner Hinweis auf Beanspruchung Landes Dritter; vgl. Ziff. 1 des Dienstbarkeitsvertrages).