3l hernach). h) Wenn die Klägerinnen unter Hinweis auf Häfelin/Müller (a.a.O., Rz. 1058) ausführen, die Beseitigung von Abfällen sei eine öffentliche Aufgabe, trifft dies zweifellos zu. So hielt bereits das bei Unterzeichnung des ersten Dienstbarkeitsvertrages geltende Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 14. Mai 1974 (aEGGSchG; SRL Nr. 702) fest, dass den Gemeinden die Sammlung aller flüssigen und festen Abfälle und deren Beseitigung in geordneten Deponien obliege (§ 14 Abs. 1). Hieran hat sich im Grundsatz bis heute nichts geändert (vgl. § 23 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 30. März 1998 [EGUSG; SRL Nr. 700];