Schliesslich interessieren hier - nebst der Vergabe der Materiallieferungen, Aufträge und Arbeitsplätze - ebenfalls nicht die der Gemeinde eingeräumte Möglichkeit zum Bezug allfälligen Restgases und zur unentgeltlichen Ablagerung eigenen Abfalls. - Nochmals: Diese Nebenpunkte mögen zwar den Stellenwert eigentlicher «Essenzialien» haben, für die mit Blick auf die strittige Forderung vorzunehmende Qualifikation des Rechtsverhältnisses bleiben sie jedoch unbeachtlich. Dies gilt auch dann und umso mehr, wenn der Vertrag hinsichtlich einzelner Punkte möglicherweise gar anders qualifiziert werden muss als bezüglich seines Hauptgegenstandes (Erw. 2c in fine; Erw. 3l hernach).